OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 3187/15
§ 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung „Chiemseer“ für ein Bier, dass in Rosenheim gebraut wird, unzulässig ist. „Chiemseer“ sei eine geografische Herkunftsangabe, welche zutreffend sein müsse. Rosenheim liege jedoch 16 km entfernt vom Chiemsee auf der anderen Seite des Flusses Inn, so dass es nach der Verkehrsauffassung nicht als am Chiemsee gelegen gelte. Da geografischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden solle, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Chiemseer).
Wird die Zulässigkeit Ihrer Marke angezweifelt?
Benötigen Sie Beratung bezüglich der Anmeldung/Registrierung einer Marke? Oder wurde gegen Ihre Marke Widerspruch erhoben oder ein Löschungsantrag gestellt, weil Sie unzulässig sein soll? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche markenrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Markenrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.