OLG München: „Chiemseer“ ist unzulässige Bezeichnung für in Rosenheim gebrautes Bier

veröffentlicht am 22. April 2016

OLG München, Urteil vom 17.03.2016, Az. 29 U 3187/15
§ 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 MarkenG, § 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG; § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung „Chiemseer“ für ein Bier, dass in Rosenheim gebraut wird, unzulässig ist. „Chiemseer“ sei eine geografische Herkunftsangabe, welche zutreffend sein müsse. Rosenheim liege jedoch 16 km entfernt vom Chiemsee auf der anderen Seite des Flusses Inn, so dass es nach der Verkehrsauffassung nicht als am Chiemsee gelegen gelte. Da geografischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden solle, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Chiemseer).


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