OLG München: Die 40-Euro-Klausel muss nicht gesondert vereinbart werden, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist / Rechtsprechungsübersicht

veröffentlicht am 28. März 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 29 W 212/12
§ 357 Abs. 2 S. 2 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass die in der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB) zum Einsatz kommende sog. „40-EUR-Klausel“ dann nicht gesondert vereinbart, also etwa als eigene Klausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden muss, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB ist. Die 40-EUR-Klausel lautet: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ Bestätigt wurde damit die Vorinstanz (LG München I, Beschluss vom 12.01.2012, Az. 33 O 33/12), welche – dem noch schärfer urteilenden LG Frankfurt a.M. (hier) folgend – entschieden hatte:

Durch die Einbeziehung der Widerrufsbelehrung in die AGB macht der Verwender hinreichend deutlich, dass der in dieser Belehrung enthaltene Inhalt Vertragsbestandteil werden soll. … Durch die Einbezugnahme des Belehrungstextes fehlt es am Charakter einer lediglich einseitigen Erklärung. Dies ist dem Verbraucher auch ohne weiters klar, denn ihm ist bekannt, dass in AGB nicht nur Rechte enthalten sind, sondern zumindest auch Bestimmungen, die die Ausübung bestehender Rechte konkretisieren. Auch dadurch, dass die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ lautet, ändert sich an der Verbrauchererwartung nichts, da auch eine Belehrung über Rechte naturgemäß Einschränkungen enthält, die die konkrete Ausübung etwaiger Rechte betreffen.

Was wir davon halten? Dumm nur, wenn, wie regelmäßig, der fliegende Gerichtsstand zur Anwendung kommt, da verschiedene andere Gerichte (OLG Hamm, OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart und das LG Hannover) diese Rechtsfrage etwas anders entschieden haben (hier).

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Christos Paloubis (hier).

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