OLG München: Domain-Handelsplatz SEDO haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzung durch geparkte, fremde Domains

veröffentlicht am 18. Januar 2010

OLG München, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 U 5869/07
§§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2; 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG

Das OLG München hat entschieden, dass der Betreiber von sedo.de, einem Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehender Domains, nicht ohne Weiteres für Markenrechtsverletzungen (hier: der Marke „Tatonka“) in Anspruch genommen werden kann, die Dritte bei Registrierung der geparkten Domain begehen. Dies käme erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes in Betracht, nach Entstehen einer dadurch erwachsenden Prüfungspflicht. Die (rechtsanwaltlichen) Kosten der Erstabmahnung trägt demnach der Abmahner selbst. Sedo erzielt mit dem Hosting der Domains über geschaltete Werbeeinblendungen erhebliche Erlöse. Sobald die Betreiber indes von Dritten darauf hingewiesen werden, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. „Blacklist“, die eine nochmalige Registrierung verhindert.

Eine Haftung von Sedo als Täterin könne nur dann bejaht werden, wenn das Keyword „Tatonka“ von Mitarbeitern der Beklagten manuell ausgewählt worden sei (Täterschaft) oder von Sedo-Mitarbeitern geprüft und frei geschaltet worden wäre. Denn nur dann hätte die Beklagte durch ihr Tun den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung (Wahl bzw. Freischaltung eine Keywords, das zu dem automatischen Einstellen von Werbung für Wettbewerber der Klägerin auf der „geparkten“ Website führte) verwirklichen können (vgl. BGH GRUR 2008, 530 Tz. 21 ff – Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.5). Diese Voraussetzungen seien indes nicht gegeben.

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