OLG München: Eine AdWords-Anzeige mit einem Markennamen darf nicht auf eine Seite führen, auf der (auch) andere Marken angeboten werden

veröffentlicht am 4. April 2018

OLG München, Urteil vom 11.01.2018, Az. 29 U 486/17
§ 14 MarkenG, § 24 MarkenG; Art. 13 Abs. 1 UMV; § 6 Abs. 1 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass eine Anzeige bei Google AdWords, welche einen Markennamen enthält, Markenrechte verletzt, wenn der Nutzer bei Klick auf die Anzeige auf eine Seite geführt wird, welche eine Angebotsübersicht mit Waren aus dem Sortiment der Markeninhaberin, aber auch Angebote von Wettbewerbern unter fremden Marken enthält. Der Verkehr habe in Anbetracht der Gestaltung der Anzeigen keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm würde bei Anklicken der Anzeige eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben den Produkten der beworbenen Marke gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten seien. In einer parallelen Angelegenheit wurde allerdings ein Urteil des OLG München zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben und zu weiteren Feststellungen über das Verständnis der Internetnutzer zurückverwiesen (hier). Eine endgültige Entscheidung über solche Sachverhalte steht mithin noch aus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Markenverletzung durch AdWords-Anzeige).


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