OLG München, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16
§ 3a UWG; Art. 5 Abs. 1 Textil-KennzVO, Art. 9 Abs. 1 Textil-KennzVO, Art. 15 Abs. 3 Textil-KennzVO, Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 Textil-KennzVO
Das OLG München hat entschieden, dass eine falsche oder unterlassene Bezeichnung von Textilfasern in einem Onlineshop einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die TextilKennzVO darstellen kann. So ist die Verwendung der Begriffe „Acryl“ oder „Acrylic“ statt dem in Deutschland vorgeschriebenen Begriff „Polyacryl“ geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Etikettierung oder Kennzeichnung habe in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden sowie die im Anhang der TextilKennzVO festgelegten Begriffe zu verwenden. Allerdings stufte das Gericht die Verwendung von „Cotton“ statt „Baumwolle“ nicht als wettbewerbswidrig ein, da sich in der deutschen Umgangssprache der englische Begriff für Baumwolle bereits eingebürgert habe und daher bei der Verwendung von „Cotton“ kein Informationsdefizit des Verbrauchers gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Falsche Bezeichnung von Textilfasern).
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