OLG München: Filesharing – Rechtsverletzungen in Tauschbörsen haben grundsätzlich gewerbliches Ausmaß

veröffentlicht am 4. August 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG München hat entschieden, dass bei Rechtsverletzungen, die darin bestehen, dass eine urheberrechtlich geschützte Datei in einer Tauschbörse angeboten wird, grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen ist. Es bedürfe keiner weiteren erschwerenden Umstände, das Angebot eines einzelnen Films beispielsweise sei ausreichend. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung ergebe sich bereits allein dadurch, dass diese auf einer Internet-Tauschbörse erfolgte. Das Gericht führte dazu u.a. aus: „Wer eine solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht“. Zur Frist zur Einlegung der Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Auskunftsbeschluss nahm das OLG im Übrigen an, dass mangels Bekanntgabe des Beschlusses an den Anschlussinhaber die Fünf-Monatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auschlaggebend sei. Dies sah das OLG Köln anders. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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