OLG München: „Framing“ verletzt keine Urheberrechte

veröffentlicht am 25. November 2016

OLG München, Urteil vom 25.08.2016, Az. 6 U 1092/11
§ 19a UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG

Das OLG München hat entschieden, dass bei der Einbettung eines Videos in eine Webseite mittels eines sog. Frames keine Urheberrechtsverletzung an dem Video vorliegt, wenn dieses mit Zustimmung des Berechtigten erstmalig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das Fehlen einer solchen Zustimmung sei vom Berechtigten im Verfahren zu beweisen. Der Inhaber der Webseite halte das geschützte Werk weder selbst zum Abruf bereit noch übermittle er es selbst auf Abruf an Dritte. Über eine weitere Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit entscheide allein der Berechtigte, denn wenn die Website mit dem geschützten Werk gelöscht werde, könne auch über die Webseite eines Dritten nicht mehr darauf zugegriffen werden, der Link bzw. der Frame gehe ins Leere. Das Verfahren wurde seitens des BGH zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (hier) und schließlich zur endgültigen Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen (hier und hier). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Framing).


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