OLG München: Gutschein-Käufern muss Name des späteren Vertragspartners mitgeteilt werden

veröffentlicht am 23. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 U 2690/10
§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG

Das OLG München hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmer Gutscheine für Ballonfahrten über das Internet anbietet, ohne den Namen des die Fahrt später durchführenden Unternehmens zu nennen. Da der Kunde mit dem Erwerb des Gutscheins bereits vertraglich gebunden sei, habe er ein schützenswertes Interesse daran, zu diesem Zeitpunkt bereits über die Identität seines Vertragspartners informiert zu sein.

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