OLG München: Keine einstweilige Verfügung bei Patentverletzung ohne vorheriges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren

veröffentlicht am 14. September 2021

OLG München, Urteil vom 12.12.2019, Az. 6 U 4009/19
§ 940 ZPO, § 294 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

Das OLG München hat entschieden, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsschutzrechts eindeutig zugunsten des Antragstellers zu bejahen ist. Sei das Verfügungsschutzrecht noch nicht Gegenstand eines zweiseitigen Rechtsbestandsverfahrens gewesen, komme der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Der Senat erklärte, an seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG München, Urtiel vom 26.07.20212, AZ. 6 U 1260/12) nicht mehr festhalten zu wollen.  Vielmehr könne von einem hinreichend gesicherten, den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat bzw. ein sonstiger Ausnahmefall vorliege. Das OLG München schloss sich damit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 U 18/17 m.w.N.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.07.2009, Az. 6 U 61/09; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2015, Az. 6 U 52/15) an. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Keine einstweilige Verfügung bei Patentverletzung ohne vorheriges Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren).


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