OLG München: Keine Gerichtsstandbestimmung durch das Gericht bei vorhandenem gemeinsamen Gerichtsstand

veröffentlicht am 18. Oktober 2012

OLG München, Beschluss vom 27.09.2012, Az. 34 AR 211/12
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, Art. 15 Abs. 1 EGV 44/2001, Art. 16 Abs. 1 EGV 44/2001

Das OLG München hat entschieden, dass eine Bestimmung des Gerichtsstands durch das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand am inländischen Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Dies gelte auch dann, so der Senat, wenn der Kläger erklärt habe, auf den Schutz dieses ihn begünstigenden Gerichtsstandes verzichten zu wollen. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht München

Beschluss



Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht mit ihrer zum Landgericht München I erhobenen Klage (Az.: 35 O 13043/12) gegen die beiden Antragsgegnerinnen Schadensersatzansprüche wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage („xxx“, H. L. Nr. xxx) geltend. Sie beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 € (zuzüglich Agio) über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft. Der Antragsgegnerin zu 1 wirft sie Pflichtverletzungen des Anlageberatungsvertrags, der Antragsgegnerin zu 2 u. a. vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung des Anteilsfinanzierungsvertrages vor.

Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitz in Hamburg, dort ist auch die Antragsgegnerin zu 1, eine örtliche Sparkasse, geschäftsansässig. Die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren Sitz in Dublin (Irland). Die der Beteiligung zugrunde liegende Beratung durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1 fand in Hamburg statt.

Bereits mit Beschluss vom 5.4.2012 hatte der Senat auf Antrag der Antragstellerin für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen die beiden Antragsgegnerinnen sowie gegen die in München ansässige Treuhandkommanditistin das Landgericht Hamburg als gemeinsam zuständig bestimmt (Az.: 34 AR 392/11). Nun hat sie erneut unter dem 19.6.2012, diesmal nur gegen die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2, um Zuständigkeitsbestimmung nachgesucht und wiederum beantragt, das Landgericht München I als zuständig zu bestimmen. Dort bestünde für die Antragsgegnerin zu 2 ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 EuGVVO. Ein anderer (gemeinsamer) Gerichtsstand für die Antragsgegnerin zu 2 bestehe nicht, insbesondere wolle sich die Antragstellerin aus folgenden Gründen nicht auf den (Verbraucher-) Gerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO berufen:

Diese Zuständigkeit gelte nur für Ansprüche aus Verträgen, die der Verbraucher zu einem Zweck geschlossen habe, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da es sich bei der gegenständlichen Fondsbeteiligung um eine Kommanditbeteiligung handle, bei der der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erzielen wolle, werde ihre Verbrauchereigenschaft von der Antragsgegnerin zu 2 sicher bestritten werden. Die Prüfung der Verbrauchereigenschaft der Antragstellerin solle nicht schon in die Prüfung der Zuständigkeit vorverlagert werden. Im Übrigen könne der Anleger auf den Schutz des Art. 15 EuGVVO verzichten.

Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Äußerung und haben sich gegen eine erneute Gerichtsstandsbestimmung gewandt.

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

1.
Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht – wie hier- der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Es gilt das Prioritätsprinzip. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen. Erst recht gilt dies für das Bestimmungsverfahren selbst (BGH NJW 2008, 3798). Maßgeblich ist für die Zuständigkeit zunächst die Vorbefassung des Senats. War dort – über die vormals beteiligte und im Bezirk des Landgerichts München I ansässige Antragsgegnerin zu 3 als Treuhandkommanditistin, – die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts begründet, entfällt diese nicht deshalb, weil die Antragstellerin nachträglich ihre beabsichtigte Klage nur noch auf die nicht im Bezirk des bestimmenden Oberlandesgerichts ansässigen Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 beschränken will. Für die fortbestehende Zuständigkeit sprechen Gründe der Verfahrensökonomie. Im Übrigen hat die Antragstellerin nunmehr vor dem Landgericht München I, welches zum Bezirk des erneut angerufenen Oberlandesgerichts gehört, Klage erhoben.

2.
Dass bereits einmal ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt wurde, steht einer erneuten Bestimmung hier grundsätzlich nicht entgegen. Eine vor Rechtshängigkeit getroffene Zuständigkeitsbestimmung wirkt nur dann, wenn die dem bestimmenden Gericht vorgelegte Klage auch tatsächlich in diesem Umfang erhoben wird (vgl. OLG München MDR 1987, 851; Roth in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 37 Rn. 7 a. E.), was indessen nicht mehr beabsichtigt ist.

3.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinschaftlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch nicht vor. Eine Bestimmung nach dieser Vorschrift scheidet aus, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht (vgl. Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 36 Rn. 15) oder bis zur Klageerhebung bestanden hat. Dies ist hier der Fall.

Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1 befindet sich beim Landgericht Hamburg. Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz in Hamburg hat, ist dort gemäß Art. 15 Abs.1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO ein Gerichtsstand auch für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2 gegeben.

a)
Es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft i.S.v. Art. 15, 16 EuGVVO. Dabei ist der Begriff „Verbrauchersachen“ von den nationalen Rechtsordnungen losgelöst gemeinschaftsrechtlich einheitlich zu definieren (vgl. Zöller/Geimer Art. 17 EuGVVO Rn. 10). Trotzdem kann aber die Frage, ob die Geldanlage und damit das durch die Antragsgegnerin zu 2 gewährte Darlehen dem privaten oder dem gewerblichen Bereich zuzurechnen ist, nur anhand des am Anlageort geltenden Rechts geprüft werden. Grundsätzlich ist auch die Durchführung von Wertpapier- und ähnlichen Geschäften unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO subsumierbar (vgl. Zöller/Geimer Art. 17 EuGVVG Rn. 14; Musielak/Stadler ZPO 9. Aufl. Art. 15 Rn. 6). Das muss auch für die Gewährung eines Kredits zu diesem Zweck gelten. Gegenstand der Anlage selbst ist allerdings die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft. Die Verbrauchereigenschaft einer Person lässt sich nach deren konkreten Vortrag feststellen (vgl. Musielak/Stadler Art. 15 EuGVVO Rn. 1). Unabhängig davon, ob der Kommanditist als solcher überhaupt Gewerbetreibender sein kann, ist hier keine unternehmerische Betätigung des Anlegers gewollt. Die Form der Kommanditbeteiligung ist ersichtlich aus steuerlichen Gründen gewählt. Dies setzt nicht voraus, dass die Antragstellerin selbst gewerblich tätig ist. Im Übrigen ist die steuerrechtliche Einordnung (§ 15 EStG) für die tatsächliche Gestaltung nicht maßgebend. Darüber hinaus sind, wie vielfach üblich, die Anleger des gegenständlichen Fonds über Treuhänder beteiligt und üben allein schon deswegen selbst keine unternehmerische Tätigkeit aus. Der Treugeber ist gerade nicht Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hopt HGB 35. Aufl. § 105 Rn. 31). Auch wenn der Begriff des Verbrauchers im Hinblick auf die Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Gerichte zuständig sind, in deren Land der Beklagte seinen Sitz hat, eng auszulegen ist (EuGH NJW 2005, 653/654 zu Art. 13, 14 EuGVÜ), ist die Verbrauchereigenschaft der Antragstellerin hier daher nicht zweifelhaft (vgl. auch OLG Frankfurt vom 30.7.2012, 11 AR 132/12 bei juris).

b)
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verbraucher in seiner Eigenschaft als Kläger auf den Schutz der Art. 15 ff. EuGVVO verzichten kann und ob in diesem Fall die besonderen Gerichtsstände der Art. 5 oder Art. 6 EuGVVO anwendbar sind. Es genügt, dass Art. 16 EuGVVO hier einen gemeinsamen Gerichtsstand zur Verfügung stellt. Ein solcher schließt eine Zuständigkeitsbestimmung aus, wenn er nur bis zur Klageerhebung bestanden hat (vgl. Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 15). Ein Bedarf für eine Zuständigkeitsbestimmung besteht nicht. Der Verbraucher hat es nämlich selbst und ohne gerichtliche Hilfestellung in der Hand, seine Ansprüche gegen mehrere potentielle Beklagte bei einem Gericht geltend zu machen. Andernfalls könnte einem Beklagten, ohne dass es der Prozesswirtschaftlichkeit dient, der allgemeine oder ein vom Gesetz vorgesehener besonderer Gerichtsstand entzogen werden.

c)
Ob bei fehlender Verbrauchereigenschaft der Antragstellerin für die Antragsgegnerin zu 2 der besondere Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO in Hamburg bestände, bedarf deshalb keiner Klärung mehr.

4.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Zugleich mit der begehrten Bestimmung wurde Klage erhoben. In diesem Fall ist das Bestimmungsverfahren, auch wenn es mit einer ablehnenden Entscheidung endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen, so dass eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel nicht ergeht (OLG München, 31. Zivilsenat, vom 13.6.2007, 31 AR 79/07; OLG Köln vom 20.8.2007, 5 W 129/06, beide bei juris; a.A. BGH NJW-RR 1987, 757).

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