OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16
§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG, Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO Nr. 524/2013
Das OLG München hat entschieden, dass der Hinweis auf die Onlineschlichtungsplattform der EU nicht nur in Textform (ausgeschriebener Link), sondern auch als anklickbarer Link vorgehalten werden muss. Dieser Verstoß sei lauterkeitsrechtlich keinesfalls unerheblich, weil es im Zeitpunkt der Abmahnung in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Link zur OS-Schlichtungs-Plattform muss anklickbar sein).
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