OLG München: „Rabatt für fast alles“ ohne Information über die konkreten Einschränkungen ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 9. Mai 2018

OLG München, Urteil vom 08.02.2018, Az. 6 U 403/17
§ 3 UWG, § 5a UWG; § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG

Das OLG München hat entschieden, dass eine Rabattaktion mit der Werbung „25% Geburtstagsrabatt auf fast alles“ wettbewerbswidrig ist, wenn wesentliche Informationen – nämlich die konkreten Einschränkungen – dem Verbraucher vorenthalten werden. Ein Sternchenhinweis mit der Information „Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings“ genüge nicht, weil nicht hinreichend vermittelt werde, welche Teile des Warenangebots ausgenommen seien. Bei der Formulierung „fast alles“ dürfe der Verbraucher erwarten, dass tatsächlich weite Teile des Warenangebots darunter fallen. Hingegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verbraucher die in Bezug genommenen Prospekte, Anzeigen und Mailings allesamt bekannt wären. Eine erst im Ladenlokal erfolgende Information durch Mitarbeiter erfolge zu spät, da der Verbraucher seinen Entschluss, den Laden aufzusuchen, bereits aufgrund der Prospekt- oder Internetwerbung gefällt habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Rabatt für fast alles).


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