OLG München: Rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn dem Gericht Korrespondenz mit Gegenseite vorenthalten wird

veröffentlicht am 7. September 2022

OLG München, Urteil vom 05.08.2021, Az. 29 U 6406/20
§ 242BGB, § 138 Abs. 1 ZPO

Das OLG München hat darauf hingewiesen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) vorliegen kann, wenn bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Gericht ein außergerichtliches Schreiben des Antragsgegners nicht unaufgefordert und unverzüglich vorgelegt wird. Dies gelte auch dann, wenn das Verfahren bereits in Gang gesetzt worden sei und der außergerichtliche Schriftsatz der Gegenseite erst danach, aber vor einer Entscheidung des Gerichts die Antragstellerseite erreicht habe. Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichte den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände.  In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das seitens des Gerichts einseitig geführt wird und in dem der Antragsgegner somit keine Gelegenheit hat, sich gegenüber dem Gericht entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand zu äußern, träfen im Übrigen nicht nur das Gericht aus den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit resultierende Pflichten, sondern auch der Antragsteller habe alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob, wann und wie der Antragsgegner vor einer Entscheidung in der Sache einzubeziehen sei. In der Folge wurde eine einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Rechtsmissbräuchliches Verhalten, wenn dem Gericht Korrespondenz mit Gegenseite vorenthalten wird).

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