OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren

veröffentlicht am 6. Juli 2022

OLG München, Endurteil vom 17.11.2021, Az. 7 U 5822/20  
§ 139 BGB, § 307 BGB, § 323 BGB, § 326 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 440 BGB, § 620 BGB, § 621 BGB, § 286 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Das OLG München hat entschieden, dass die Notwendigkeit, für die Nutzung einer Software ein bestimmtes Betriebssystem besitzen zu müssen (hier: macOS) keinen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt. Es sei bekanntermaßen nicht üblich, dass eine Software grundsätzlich unter allen gängigen Betriebssystemen laufe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Software muss nicht auf allen gängigen Betriebssystemen (hier: macOS) funktionieren)


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