OLG München: Verstoß gegen EnergiekennzeichnungsVO ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 25. November 2008

OLG München, Urteil vom 15.03.2007, Az. 6 U 5216/06
§ 4 Nr. 11 UWG, § 6 Nr. 2 EnVKV.

Das OLG München hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Verstoß bei der Auszeichnung von sog. „Weißer Ware“ (Gefrierer, Waschmaschinen, Trockner etc.) nach der Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das Oberlandesgericht lehnte in diesem Fall ausdrücklich einen Bagatellverstoß ab und setzte den Streitwert des Verfahrens auf 30.000 EUR fest.

Oberlandesgericht München

Endurteil

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.08.2006, Az. 4 HKO 11213/06, wird als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

I.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang an.

1.
Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein Verfügungsgrund gegeben ist. Einwendungen sind insoweit auch nicht erhoben worden.

2.
Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Nr. 2 EnVKV. Dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben bei der Internetwerbung der Beklagten nicht gemacht worden sind, ist unstreitig.

3.
Dieser Verstoß ist gemäß § 3 UWG als „nicht nur unerheblich“ anzusehen.

Die Bestimmungen der EnVKV sollen den interessierten Verkehr in die Lage versetzen, seine Wahl unter anderem danach zu treffen, ob er ein energiesparendes Gerät erwerben will oder nicht. Dies ist ihm bei der hier streitgegenständlichen Werbung nicht möglich gewesen.

Da der Verkehr unter Umständen auch ein weniger energiesparendes Gerät vorziehen würde (z.B. weil es billiger ist) kommt es auch nicht darauf an, dass das hier streitgegenständliche Gerät in der besten Energieverbrauchsklasse angesiedelt ist.

Der Verkehr wird also über eine vom Gesetzgeber für wesentlich gehaltene Information im Unklaren gelassen. Der Verkehr kann sich diese Information auch nicht auf andere Weise beschaffen.

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen „FIaschenpfand“ und „Immobilienpreise“ . In diesen Fällen konnte der Verkehr trotz Fehlens der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angabe eines Gesamtpreises diesen unschwer aus dem Quadratmeterpreis und der Größe des angebotenen Grundstücks bzw. aus dem Preis der Flasche und demjenigen des Flaschenpfands selbst errechnen.

Unerheblich ist es auch, dass es sIch hier um einen einmaligen Verstoß bei der Beklagten aus Versehen gehandelt hat. Das kann weder der Verkehr noch die Konkurrenz wissen. Der Verkehr bleibt weiterhin im Unklaren über den Energieverbrauch. Der Mitbewerber müsste, um in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sicher zu gehen, mindestens einen zweiten Verstoß abwarten. Damit könnte er aber unter Umständen die Dringlichkeitsfrist überschreiten.

Die Frage ob eine Nachahmungsgefahr besteht, kann dahinstehen. Denn wenn ein Gericht einmal einen derartigen Verstoß als nicht wesentliich im Sinn des § 3 UWG angesehen hat, muss es auch weitere gleichartige Verstöße anderer Mitbewerber ebenfalls als unwesentlich beurteilen. Es könnte dann beispielsweise nicht beim 10. oder 100. Verstoß plötzlich zu einer anderen Auffassung gelangen.

4.
Einen Rechtsmissbrauch kann der Senat hier nicht erkennen. Zum einen sieht der Senat ohnehin nicht, was daran rechtsmissbräuchlich sein soll, wenn die Hauptsacheklage vor Abschluss des einstweiligen Verfügungsvelfahrens erhoben wird. Zum anderen könnte dann allenfalls die Erhebung der Hauptsacheklage rechtsmissbräuchlich sein, nicht aber der Verfügungsantrag.

5.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

6.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt, §§ 3 ZPO, 47 GKG.

I