OLG München, Beschluss vom 25.03.2004, Az. 29 W 1046/04
§ 140 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG
Das OLG München hat entschieden, dass der Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG weit auszulegen sei. Dazu zählten auch Ansprüche aus der Nichterfüllung eines Vertragsstrafeversprechens, das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr für einen geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgegeben worden sei. Bei der Vertragsstrafenklage handele es sich in derartigen Fällen um die Fortsetzung einer kennzeichenrechtlichen Streitigkeit. Soweit in den Beschlüssen des OLG München vom 29.04.1997, Az. 11 W 1854/97 und vom 04.04.1990, Az. 11 W 758/90 eine abweichende Auffassung zum Ausdruck gekommen sei, halte der Senat, der nunmehr für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren betreffend Patentsachen, Geschmacksmustersachen und Kennzeichenstreitsachen zuständig sei, daran nicht fest. Zum Volltext der Entscheidung (OLG München: Was ist eine Kennzeichenstreitsache im Sinne von § 140 MarkenG?).
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