OLG München: Werbendes Unternehmen muss seine Identität in Werbeprospekten offen legen

veröffentlicht am 17. Juni 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09

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