OLG München: Zum Haftungsausschluss, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH in eine Partnerschaft umgewandelt wird

veröffentlicht am 24. April 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.04.2015, Az. 31 Wx 120/15
§ 6 HGB, § 25 HGB, § 2 PartGG

Das OLG München hat entschieden, dass bei Übernahme der Geschäfte einer zunächst fortbestehenden Rechtsanwalts-GmbH durch eine Partnerschaftsgesellschaft der vereinbarte Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht München

Beschluss

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 03.03.2015 wird aufgehoben.

Gründe

I.
Die beschwerdeführende Rechtsanwaltspartnerschaft beantragte unter dem 16.01.2015 ihre Eintragung in das Partnerschaftsregister. Unter Ziffer 5 des Eintragungsantrags heißt es:

„Zugleich wird zur Eintragung in das Handelsregister beantragt, dass die nunmehr im Partnerschaftsregister des AG München einzutragende Partnerschaft nicht für Verbindlichkeiten der … Rechtsanwalts-GmbH … haftet.“

Das Registergericht sieht ein Vollzugshindernis, weil der Haftungsausschluss nach § 25 HGB „bei Partnerschaften nicht eintragbar“ sei. Demgegenüber vertritt die Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung, dass in vorliegendem Falle die Anwendbarkeit von § 25 HGB schon deshalb zu bejahen sei, weil es hier um die Fortführung ihrer Rechtsanwalts-GmbH ginge. Deren Geschäft werde sukzessive auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen und fortgeführt. Die Eintragung des Haftungsausschlusses sei schon bei ernsthafter Möglichkeit der Haftung geboten.

Das Amtsgericht hat der rechtzeitig gegen die Zwischenverfügung vom 3.3.2015 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen.

II.
Die Beschwerde hat Erfolg, weil entsprechend dem Eintragungsantrag vom 16.01.2015 die Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH in das Handelsregister einzutragen ist.

Die Eintragung des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB muss schon dann erfolgen, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass das Prozessgericht auf Klage eines Gesellschaftsgläubigers die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Verbindlichkeiten der Rechtsanwalts-GmbH annimmt (vgl. etwa OLG Schleswig, FGPrax 2012, 126 <127>). Davon muss hier schon deshalb ausgegangen werden, weil es zwar einerseits zutrifft, wenn das Registergericht darauf hinweist, dass Rechtsanwälte kein Handelsgewerbe betreiben, andererseits aber die bisher betriebene Rechtsanwalts-GmbH gemäß § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann ist. Deshalb wäre es jedenfalls gut vertretbar, bei einer entsprechenden Streitigkeit anzunehmen, dass die Partnerschaftsgesellschaft das „Formhandelsgeschäft“ der Rechtsanwalts-GmbH fortführt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Rechtsanwalts-GmbH derzeit noch fortgeführt wird. Denn die Partnerschaftsgesellschaft hat denselben Gegenstand, nämlich das Erbringen von Rechtsdienstleistungen. Sie benutzt dieselben Räumlichkeiten, dieselben Mitarbeiter und Kommunikationsmöglichkeiten wie die Rechtsanwalts-GmbH. Auch die hier beabsichtigte sukzessive Übernahme der Tätigkeit der bisher betriebenen Rechtsanwalts-GmbH kann eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein (BGH, NJW-RR 2009, 820 Rn. 15; s. dazu a. Kögel, Rpfleger 2007, 299 <300>). Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verweisung in § 2 Abs.2 PartGG auf die dort im Einzelnen genannten Vorschriften des HGB die Anwendung von § 25 Abs.1 HGB auf Partnerschaftsgesellschaften jedenfalls nicht von vornherein ausschließt. Denn die Vorschrift bezieht sich auf das Namensrecht der Partnerschaft, nicht aber auf den Bereich der Außenhaftung der Partnerschaftsgesellschaft (so schon der BGH in dem obiter dictum NJW 2010, 3720 Rn.5; siehe auch Binnewies/Wollweber, AnwBl 2014, 9 <10>).

Bezeichnenderweise ist die Haftungsbeschränkung im Partnerschaftsregister eingetragen, wie ein Einblick in das Register am 8.4.2015 ergeben hat.

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