OLG München: Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln / Sperrung wegen „Verstoß gegen Community-Standards“ etc.

veröffentlicht am 10. September 2018

OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18
§ 241 Abs. 2 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

Das OLG München hat Facebook im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, einen Nutzer zu sperren, der auf Facebook eine flüchtlingskritische Meinung gepostet hatte. Eine Klausel, so der Senat, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stelle, sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr habe der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt werde. Die Vorinstanz war das LG München I (Beschluss vom 30.05.2018, Az. 41 O 7430/18). Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln).


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