OLG Naumburg, Urteil vom 02.10.2024 , Az. 5 U 54/24
§ 305 BGB ,§ 307 BGB , § 339 BGB, § 675 BGB, § 5 ZKG, § 6 ZKG, § 8 ZKG, § 9 ZKG, § 14 ZKG, § 47 ZKG, Art. 3 EU-RL 92/2014 , Art. 4 EU-RL , § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass Individualklagen, wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen, nicht unter die Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung vom 08.10.2023 fallen. Die Revision bei dem BGH ist unter dem Az. XI ZR 129/24 anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Naumburg
Urteil
…
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.001,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagerecht, begehrt von der Beklagten, einem Bankinstitut, die Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der dort ergangenen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Leseabschrift Bl. 145 bis 147 Bd. I der Akten) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das Landgericht Stendal sachlich nicht zuständig sei, sondern das Oberlandesgericht Naumburg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Der Beklagte ist der Ansicht, eine Zuständigkeit ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus § 6 UKlaG. Bei der vorliegenden Klage handele es sich nicht um eine Klage nach dem UKlaG, sondern um eine Vertragsstrafenklage. Das Landgericht verkenne, dass die Gründe, die die Gesetzesbegründung zur Begründung für die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte anführe, nicht auf eine Vertragsstrafenklage passen. Bei der Vertragsstrafenklage handele es sich um eine Individualklage, bei der das Ergebnis nur die Prozessparteien binde. Bei der Verbandsklage hingegen sei die Urteilswirkung weiter. Die Unterlassungspflicht gelte nicht nur dem gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, sondern gegenüber allen Kunden der Unterlassungsschuldnerin. Diese Breitenwirkung folge auch aus § 204a BGB, der bei Erhebung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Klage nach UKlaG auch die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegenüber dem Unternehmer insgesamt hemme. Bei der Klage nach dem UKlaG würden außerdem bestimmte Prozessregeln (Vermutungen, Auslegungsregelungen) gelten, die im Vertragsstrafenprozess nicht zur Anwendung kommen. Bei einer Vertragsstrafenklage gehe es nur noch im die Frage, ob der Unterlassungsschuldner gegen das Vertragsstrafeversprechen verstoßen hat und welche Vertragsstrafe verwirkt ist. Zur Klärung dieser Frage bedürfe es aber nicht der Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts.
Nicht vertretbar sei die Auffassung des Landgerichts, der gesetzgeberische Wille, dass Vertragsstrafenklagen von § 6 UKlaG umfasst seien, komme dadurch zum Ausdruck, dass er diese nicht wörtlich mit aufgenommen habe. Der Gesetzgeber habe Kenntnis von der analogen Anwendung des § 6 UKlaG gehabt und der Umstand, dass die Norm Vertragsstrafenklagen nicht umfasst, verdeutliche, dass ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nicht vorgelegen habe. Dafür, dass der Gesetzgeber von der bis dahin geltenden Gesetzesauslegung des UKlaG in Bezug auf Vertragsstrafenklagen keine Kenntnis gehabt habe, gebe es keine Anhaltspunkte.
Zwar habe der Bundesgerichtshof zu § 13 UWG entschieden, dass dieser entgegen seinem Wortlaut auch für Klagen aus Vertragsstrafen Anwendung finde. Gleichwohl verbiete sich eine analoge Anwendung. Zum einen gelte nach § 14 UWG, dem Modell, auf dem die alte Zuständigkeitsrechtsprechung ihre Begründung zur Zuständigkeit des Landgerichts auch für Vertragsstrafenklagen nach dem UKlaG stütze, weiterhin die Zuständigkeit des Landgerichts. Zum anderen liege keine planwidrige Regelungslücke vor.
Der Kläger meint weiter, dass das Berufungsgericht unabhängig von der Frage der sachlichen Zuständigkeit in der Sache zu entscheiden habe. Wenn das Berufungsgericht der Auffassung des Klägers folge, dann sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zu entscheiden und wenn es dem Landgericht folge, sei es für die Entscheidung in der Sache zuständig – der Mangel sei behoben. Das Landgericht habe sich folgerichtig nicht mit den materiell-rechtlichen Fragen befasst. Dies sei nachzuholen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.001,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages. Die Beklagte meint, der Kläger könne sein Klageziel auf diesem Weg nicht erfolgreich und im Sinne der Prozessökonomie weiterverfolgen. Das Berufungsgericht müsse sich allein mit der Frage beschäftigen, ob die Zurückweisung in erster Instanz wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtens gewesen sei oder nicht. Wenn es zu der Auffassung komme, dass die Zurückweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit korrekt war, sei die Berufung zurückzuweisen. Komme das Berufungsgericht zu der Auffassung, dass die Klageabweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit falsch war, könne es dennoch den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, denn der materiell-rechtliche Teil der Klage sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht könne auch nicht zurückverweisen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 UKlaG n.F. sei das Oberlandesgericht für Klagen nach dem UKlaG ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz habe. Die streitgegenständliche, auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage wegen der Verletzung einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung sei eine Klage im Sinne des UKlaG. Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe seien zwar keine Ansprüche im Sinne von §§ 1 und 2 UKlaG. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses sei im Wege der Schuldumschaffung indes an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getreten. Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung gebiete es, die Zuständigkeitsregelung des § 6 UKlaG n.F. auch auf Klagen, die auf Ansprüche gestützt werden, die im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle der gesetzlichen Ansprüche aus dem UKlaG getreten sind, anzuwenden. Zur beschleunigten obergerichtlichen Klärung derselben Rechtsfragen sei es sachgerecht, dass das Oberlandesgericht nicht nur für die gesetzlichen Unterlassungsansprüche, sondern auch für Vertragsstrafenklagen ausschließlich zuständig sei, die aus der Verletzung einer an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs getretenen vertraglichen Verpflichtungserklärung resultieren. Der Gesetzgeber habe Vertragsstrafenklagen nicht ausdrücklich ausgenommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Zwar hat das Landgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das Verfahren ist jedoch nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, denn das Verfahren ist entscheidungsreif; die Klage ist unbegründet.
1.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Naumburg ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus § 6 Abs. 1 UKlaG in der aktuellen Fassung vom 8. Oktober 2023. Individualklagen, wie insbesondere solche auf Geltendmachung von Vertragsstrafen, fallen gerade nicht unter diese Zuständigkeitsregelung.
a)
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist für Klagen nach diesem Gesetz das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Damit sind die in den §§ 1−2a und 4e UKlaG bestimmten Unterlassungs-, Widerrufs – und Beseitigungsklagen bezeichnet. (Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 6 UKlaG Rn. 3 f). Bei der vorliegenden Klage handelt es sich nicht um eine derartiges Verfahren, sondern um die Geltendmachung von im Zweipersonenverhältnis begründeten Schadensersatzverpflichtungen.
Ob unter § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch Ansprüche aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen, insbesondere Vertragsstrafenansprüche, fallen, ist umstritten.
Nach einer Ansicht ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden, wie sie für § 13 UWG gelten. Folge man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG auch Ansprüche auf Grund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen umfasst, die ihren Ursprung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit haben (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – I ZR 93/15, Rn. 16, juris), sei die Frage zu bejahen (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 – 4 U 148/16; Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 UKlaG 1. Überarbeitung (Stand: 13.09.2024), Rn. 22; Grüneberg, in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, § 6 UKlaG Rn. 1; Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 6 UKlaG Rn. 4).
Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift – anders als dies hinsichtlich der vorangegangenen Fassung nach verbreiteter Auffassung erfolgt sei – auch nicht analog anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 29, juris; Rieble, JZ 2009, 716; Staudinger/Piekenbrock (2022) UKlaG § 6, Rn. 4; ). Die Voraussetzungen einer analogen Rechtsanwendung, eine planwidrige Regelungslücke seien nicht gegeben.
Dem schließt sich der Senat an. Vertragsstrafen sind keine Klagen im Sinne des § 6 UKlaG. Für eine analoge Anwendung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss „planwidrig“ sein. Der dem Gesetz zugrundeliegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 92/05, Rn. 15, juris m.w.N.).
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 UKlaG kann davon nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach der amtlichen Begründung sollen (künftig) die Oberlandesgerichte für die Klagen ausschließlich zuständig sein, um die Verfahren zu beschleunigen. Bei den Verfahren über Ansprüche nach dem UKlaG sind überwiegend Rechtsfragen zu klären, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend ist. Das gilt insbesondere bei Ansprüchen nach § 1 UKlaG, aber auch bei Ansprüchen nach § 2 UKlaG.“ (BT-Drs. Drucksache 20/6520, S. 114). Trotz der bis dahin mitunter gesehenen Regelungslücke (vgl. etwa Micklitz/Rott, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 6 UKlaG Rn. 4 m.w.N.) und darauf basierenden analogen Anwendung auf Vertragsstrafenansprüche hat der Gesetzgeber gerade diese Zuständigkeitskonzentration neu geregelt, ohne Vertragsstrafenansprüche einzubeziehen. Das ist erkennbar aufgrund bewusster Entscheidung erfolgt, wie auch daraus ersichtlich ist, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsstrafen in §§ 13a f. UWG nun ausdrücklich geregelt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 29, juris).
Auch der Sinn und Zweck der Reglung, dass bei Klagen nach §§ 1 und 2 UKlaG „überwiegend Rechtsfragen zu klären seien, so dass eine Tatsacheninstanz ebenso wie bei Musterfeststellungsklagen und Abhilfeklagen nach dem VDuG ausreichend“ ist, spricht gegen eine entsprechende Anwendung. Das ist bei Ansprüchen aus Vertragsstrafen gerade nicht der Fall, da diese auf individuellen Willenserklärungen bzw. Verträgen beruhen, die durchaus auslegungsbedürftig sein können und dann nach §§ 133, 157 BGB – unter Berücksichtigung der weiteren bekannten und erkennbaren Umstände – auszulegen sind.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung hängt nicht einmal vom Bestehen des Anspruchs aus § 1 UKlaG als Vorfrage ab (vgl. Rieble JZ 2009, 716, 718 f). Das unterscheidet diese Zahlungsansprüche wesentlich von denen aus § 5 UKlaG iVm § 13 Abs 3 UWG (Staudinger/Piekenbrock (2022) UKlaG § 6, Rn. 4).
Schließlich ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, den Parteien die ihnen bei Ermittlung und Bewertung entscheidender Willenserklärungen zustehende zweite Tatsacheninstanz vorzuenthalten. Schließlich haben auf Vertragsstrafenabreden basierende Ansprüche – anders als Verbands- wie insbesondere Musterfeststellungs- und Abhilfeklagen – auch keinerlei über das individuelle Schuldverhältnis hinausgehende Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit in einem größeren Bezirk, mit der man eine Notwendigkeit für diesbezügliche Entscheidungen durch die Oberlandesgerichte gegebenenfalls sonst noch zu rechtfertigen versuchen könnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 29, juris).
b)
Das Verfahren war nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Ist die Sache – wie hier – entscheidungsreif, da die Parteien allein über Rechtsfragen streiten, kommt eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von 5.001,00 EUR gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015, denn die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen.
a)
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 28. Mai 2015 verpflichtet sich die Beklagte:
„(…) ab sofort die Entgeltklausel
„Gutschrift 1/Lastschrift 1(beleglos)“
Privatkonto
Standard
0,34 Euro“
1) Das Entgelt wird nur berechnet, wenn die Buchung im Auftrag
oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird.
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehende Klausel zu verlangen. (…). Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der N. Bank eG in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird. Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig (…).“
Die Beklagte verwendete in der Entgeltinformation auf ihrer Internetseite folgende Klausel:
Gutschrift einer Überweisung
0,50 EUR
Lastschrift
0,50 EUR
Dabei handelt es sich unstreitig weder um ein Preis- und Leistungsverzeichnis, noch verlangte die Beklagte mit Bezug darauf ein Entgelt. Vielmehr war die Beklagte als Zahlungsdienstleister nach Inkrafttreten der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie und der Umsetzung im ZKG nach §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 ZKG zur Entgeltinformation verpflichtet.
Dafür verwendete sie unstreitig die unveränderten, gesetzlich vorgeschriebenen Muster-Entgeltinformationen gemäß § 47 Abs. 2 ZKG. Nach § 47 Abs. 2 ZKG veröffentlicht und aktualisiert die Bundesanstalt die nach §§ 9 Abs. 4, 13 Abs. 4 und 14 Abs. 5 vorgegebenen Muster auf ihren Internetseiten.
b)
Bei den Entgeltinformationen handelt es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt. Vertragsbedingungen sind hingegen nur anzunehmen, wenn sie ein Vertragsverhältnis regeln sollen. Das ist der Fall, wenn die Regelung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt und eine rechtliche Bindung herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 – VIII ZR 32/08, Rn. 11, juris).
Ob Entgeltinformationen im vorliegenden Zusammenhang als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, ist in der Instanzrechtsprechung umstritten.
Nach einer Auffassung handelt es sich bei Entgeltinformationen um AGB. Mit den Entgeltinformationen würden gerade die wesentlichen Entgelte des Preis- und Leistungsverzeichnisses wiedergegeben werden. Aus Sicht des objektiven Empfängers macht der Zahlungsdienstleister damit bereits – unabhängig davon, welche Intention seitens der BaFin mit Erstellung des Musters zur Entgeltinformation verfolgt werde – in der Entgeltinformation eine verbindliche Angabe über die bei Abschluss des Girovertrags anfallenden Entgeltpositionen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 6. November 2023 – 53 O 161/23, Rn. 33, juris). Nach anderer, vorzugswürdiger Ansicht, sind Entgeltinformationen keine AGB (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 7. Juni 2024 – 1 O 191/23, Rn. 34, juris; offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 38, juris). Den Kosteninformationen sei lediglich ein informatorischer, nicht abschließender Charakter beizumessen.
Die Formulierungen in der Entgeltinformation sowie deren Zweck sprechen gegen die Annahme, dass es sich um AGB handelt. Eingangs enthalten die Kosteninformationen folgende Hinweise:
• „Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können.
• Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in dem Preisaushang sowie Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank.
• Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich.“
Damit wird ausdrücklich darauf hingewiesen: „Hiermit informieren wir sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten … Dienste anfallen (…)“ und „Darüber hinaus können noch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen.“ Dies führt dem Empfänger deutlich vor Augen, dass ihm nur ein Überblick über die Entgelte verschafft werden soll und es sich nicht um eine – für eine vertragliche Regelung aber typische und erforderliche – abschließende Wiedergabe sämtlicher Entgelte handelt. Hinzu kommt, die Formulierung „… damit sie diese mit anderen Konten vergleichen können“. Auch hierdurch wird einem Empfänger unmissverständlich vermittelt, dass der Zweck der Entgeltinformation nicht darin besteht, bindende vertragliche Regelungen im Vorgriff zum eigentlichen Vertragsschluss zu vereinbaren, sondern dem Empfänger lediglich die Möglichkeit zu geben, die in den Entgeltinformationen dargestellten Konditionen mit denen anderer Konten zu vergleichen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen (vgl. LG Hechingen, Urteil vom 7. Juni 2024 – 1 O 191/23, Rn. 34, juris).
Dies wird gestützt durch die Bedeutung der Entgeltinformationen. Mit dem Zahlungskontengesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen Text von Bedeutung für den EWR (ABl. 2014 L 257, 214 (Zahlungskontenrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Pflicht des Zahlungsdienstleisters, Verbrauchern rechtzeitig vor deren Vertragserklärung zum Vertragsabschluss eine standardisierte Entgeltinformation mitzuteilen, soll dabei dem Ziel der besseren Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten dienen. Zugleich soll diese Pflicht dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von Zahlungskonten für Verbraucher zu schaffen (BT-Drs. 537/15, S. 68).
Dies folgt den Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie. Nach Erwägungsgrund 16 „wären Informationen (am hilfreichsten für die Verbraucher), die knapp und präzise sowie standardisiert sind und einen problemlosen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen.“ Demnach dient die Entgeltinformation dem Zweck, die Vergleichbarkeit der Entgelte von Zahlungsdienstleistern für den Verbraucher zu erleichtern. Entgeltinformationen sollen den Verbraucher also informieren, bevor sie einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, Art. 4 Abs. 1 Zahlungskontenrichtlinie. Die Pflicht zur Mitteilung der Entgeltinformation stellt dabei eine vorvertragliche zivilrechtliche Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters gemäß §§ 241 Absatz 2, 311 Absatz 2 Nummer 1 BGB dar (BT-Drs. 537/15, S. 68).
Damit dienen die Entgeltinformationen der Information und dem Vergleich vor einem Vertragsschluss und sollen gerade nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
c)
Ungeachtet dessen verstößt die Beklagte mit den in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben auch nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung.
(1)
Die Unterlassungserklärung ist ausgehend vom Wortlaut auszulegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 39, juris).
Danach enthält sie die Verpflichtung, eine Klausel zu unterlassen, nach der Lastschriftbuchungen nicht nur dann Gebühren auslösen, wenn sie im Auftrag des Kunden und korrekt ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn es sich um von der Beklagten veranlasste Storno- oder Korrekturbuchungen handelt, oder der Kunde dies jedenfalls so verstehen kann. Denn eine unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, dass diese ein Entgelt verlangen kann, ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, Rn. 26, 40, juris).
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung bezieht sich erkennbar auf diese Grundsätze. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der Klageschrift ist die Verwendung in der Entgeltinformation so zu verstehen, dass die Beklagte nach der kundenfeindlichsten Auslegung Storno- und Berichtigungsbuchungen bepreist; auch solche Buchungen, die auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen sind. Dass die Beklagte nach der beanstandeten Klausel für jede Gut- und Lastschrift ausnahmslos ein Entgelt verlangen könnte, war nach dem Vorbringen des Klägers auch Hintergrund der strafbewehrten Unterlassungserklärung (Klageschrift 7. Dezember 2023, S. 4). Zweck der strafbewehrten Unterlassungserklärung war somit, dass keine Entgelte für Storno- und Korrekturbuchungen gefordert werden dürfen, die im Interesse oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung der Beklagten vorgenommen werden, mit den Worten der Unterlassungserklärung: dass das Entgelt nur berechnet wird, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird.
Eine solche Beschränkung ergibt sich aus der Entgeltinformation und der Formulierung „Gutschrift einer Überweisung“ und „Lastschrift“ nicht. Auch findet sich in den Entgeltinformationen keine Fußnote oder ähnliche Klarstellung.
(2)
Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Anwendungshinweise der BaFin zu den nach § 47 Abs. 2 Zahlungskontengesetz veröffentlichten Mustern unter Ziff. 5 „Fußnoten/Textergänzungen“ den Hinweis enthält, dass der Entgeltinformation keine weiteren Textfelder hinzugefügt werden dürfen und dass die aus Sicht des Klägers erforderliche Klausel entsprechend der Unterlassungserklärung in einer Fußnote kein Textfeld ist. Deshalb hätte die Beklagte wohl aus diesem Grund keine aufsichtsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Denn ein ausdrückliches Verbot, dass die Klauseln nicht mit Fußnoten versehen werden dürfen, ist dem Anwendungshinweis nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass Informationen, die sich direkt auf Dienste in der Entgeltinformation beziehen, dem Dokument in Form von Fußnoten hinzugefügt werden können, sofern dies im Interesse der Verbraucher und verhältnismäßig ist. Dass der nicht abgedruckte Klauselzusatz ausschließlich im Interesse des Verbrauchers ist, hat auch die Beklagte nicht bestritten.
(3)
Die vorbehaltene Einschränkung ergibt sich jedoch aus der Bezugnahme auf das nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG zu veröffentlichende „Glossar der verwendeten Begriffe“ (vgl. dazu ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 43, juris).
Nach diesem (auf der Homepage der BaFin allgemein zugänglichen) Glossar handelt es sich von vornherein (nur) um eine Lastschrift, wenn „der Kunde (…) eine andere Person (Empfänger) (ermächtigt), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein. Ein maßgeblicher Zahlungskontendienst im Sinne des § 2 Abs. 6 ZKG liegt vor, wenn der Lastschrifteinzug in Euro aus EWR-Staaten erfolgt.“ Um eine Überweisung handelt es sich danach (nur), wenn „der Kontoanbieter (…) auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto (durchführt)“. Eine Gebühr fällt somit nur für Lastschriften und Überweisungen an, wenn der Kunde eine andere Person als Empfänger ermächtigt hat, eine Ermächtigung zur Einziehung, oder selbst die Anweisung zur Geldüberweisung erteilt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Definition kann ein verständiger und redlicher Durchschnittskunde die Gebühreninformation unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise schlechthin nicht als Gebühr für Storno- oder Korrekturbuchungen verstehen. Dem „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ kommt damit dieselbe Funktion wie der in der Unterlassungserklärung ausdrücklich vorbehaltenen Fußnote zu (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 43, juris).
Dass die Beklagte das Glossar entgegen der Verpflichtung durch § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG nicht in Textform jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung gestellt hat, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr hat die Beklagte vorgetragen, der Verpflichtung durch Übernahme der Dokumente der BaFin nachgekommen zu sein.
Auch der Umstand, dass der Text des Glossars, anders als eine Fußnote, nicht direkt aus der Entgeltinformation ersichtlich ist, sondern hierzu ein zusätzliches Dokument geöffnet werden muss, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es ist als, wenn auch externer, Bestandteil der Entgeltinformationen anzusehen. Die Europäische Kommission hat in Art. 1 Abs. 1 der nach Art. 4 Abs. 6 der RL 2014/92/EU erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Verwendung des im Anhang dieser Verordnung „festgelegte Muster“ verbindlich vorgegeben. Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 hatte die Beklagte als Zahlungsdienstleister die „einleitenden Hinweise“, inklusive desjenigen auf das „kostenfrei erhältliche“ „Glossar der hier verwendeten Begriffe“ zwingend und „unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen“. Mit der bloßen Bezugnahme auf ein derartiges, gesondertes Glossar war offensichtlich beabsichtigt, die Entgeltinformation selbst zur Gewährleistung großer „Vergleichbarkeit und Transparenz“ sowie eines „klaren Überblicks“ (vgl. etwa Erwägungsgründe 2, 4 und 6) schlank zu halten und erläuternde Begriffsbestimmungen dahin „auszulagern“. Zwar ist die Verwendung von Fußnoten, wie oben ausgeführt, nicht ausgeschlossen. Eine Fußnote gleichen Inhalts wäre schlicht überflüssig und – entgegen des erklärten Zwecks übersichtlicher Vergleichbarkeit – nicht nur doppelt, sondern irritierend (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 44, juris).
(4)
Dass ein Entgelt nur berechnet wird, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden durchgeführt wird, ergibt sich daneben aus den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ZKG pflichtgemäß verwendeten Begriffen „Lastschrift“ und „Überweisung“.
Um die Vergleichbarkeit der Entgelte sicherzustellen, bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1, dass Zahlungsdienstleiter bei der Erstellung der Entgeltinformation die Standardterminologie der Europäischen Union zu verwenden haben. Diese wird, wie sich aus § 2 Abs. 7 ergibt, von der Europäischen Kommission festgelegt und jeweils aktualisiert. Eine Ausnahme gilt für firmeneigene Bezeichnungen für bestimmte Produkte. Diese dürfen neben den Standardbegriffen verwendet werden (Bülow/Artz ZKG/Artz, 1. Aufl. 2017, ZKG § 8 Rn. 6, beck-online). Das sind die aufgrund von Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 5 RL 2014/92/EU nach §§ 2 Abs. 6 f., 47 Abs. 1 ZKG in der nach Abstimmung mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) aufgrund Art. 3 Abs. 3 ff. RL 2014/92/EU von durch die BaFin veröffentlichten „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU (§ 47 Abs. 1 ZKG)“ verwendeten Begriffe (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – 9 UKl 2/24, Rn. 45, juris).
Darin ist die „Lastschrift“ gleichermaßen definiert: „Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger) den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers zu übertragen. Der Kontoanbieter überträgt dann zu einem oder mehreren von Kunde und Empfänger vereinbarten Termin(en) Geld von dem Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Der Betrag kann unterschiedlich hoch sein.“ Dem entspricht auch die Definition der Überweisung: „Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch.“
3.
Der Kläger hat mangels Verzugs der Beklagten bezogen auf die Hauptforderung auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen wegen Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 1, § 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Anlass für die unbeschränkte Revisionszulassung sind die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilten Fragen, ob unter die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch Ansprüche aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen, insbesondere Vertragsstrafenansprüche, fallen, ob es sich bei Entgeltinformationen im Sinne der §§ 5 ff. ZKG um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und ob Angaben in der Entgeltinformation im Zusammenhang mit dem Glossar sowie den in der vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Abs. 1 ZKG veröffentlichten „Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste“ definierten Begriffe zu verstehen sind; insbesondere dann, wenn die Angaben dem von der BaFin nach § 47 Abs. 2 ZKG veröffentlichten Muster entsprechen.