OLG Naumburg: „Ich freu mich auf E-Mails“ ist kein ausreichender Hinweis auf „Adresse der elektronischen Post“ nach § 5 TMG

veröffentlicht am 26. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten?

Martin Rätze vom Shopbetreiber-Blog weist zu Recht darauf hin, dass der BGH einen Link nicht erst bei dem o.g. Wortlaut annimmt, sondern schon dann, wenn das verlinkte Wort aussagekräftig und unterstrichen ist, was wohl bei der konkreten Darstellung „E-Mails“ der Fall war. Zitat des BGH: „Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können.“ Darüber hinaus dürfte der Senat übersehen haben, dass nicht jeglich fehlende Kontaktangaben oder die fehlende Angabe des gesamten Impressums moniert wurde, sondern lediglich eine fehlende E-Mail-Adresse, so dass der Link auch aus diesem Grunde überhaupt nicht als „Kontakt“ oder „Impressum“ hätte bezeichnet werden müssen.

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