OLG Naumburg: Vorschriften der DSGVO können Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a lit a UWG darstellen

veröffentlicht am 27. November 2019

OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019, Az. 9 U 6/19
Art. 9 DSGVO, § 17 Abs. 3 ApBetrO, § 3 Abs. 5 ApBetrO, § 43 Abs. 1 S. 1 ArznG, § 8 UWG, § 3a UWG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandels Plattform Amazon nicht vertrieben werden dürfen, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Verkäufer erteilt hat. Dabei hat das OLG Naumburg sich der Rechtsansicht des OLG Hamburg angeschlossen, dass jede Vorschrift der DSGVO konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Die Rechtsansicht, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 lit. a UWG darstellten, wies der Senat zurück. Vorliegend befand das OLG Naumburg, dass § 9 DSGVO eine Marktverhaltensregel gemäß § 3a lit a UWG darstelle. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Naumburg: Vorschriften der DSGVO können Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a lit a UWG darstellen).


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