OLG Naumburg: Widerrufsrecht für Verbraucher kann von Versandapotheken nicht allgemein ausgeschlossen werden

veröffentlicht am 25. Januar 2018

OLG Naumburg, Urteil vom 22.06.2017, Az. 9 U 19/17
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 312g Abs. 2 BGB, § 355 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Klausel wie „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können“ von Versandapotheken nicht verwendet werden darf. Es gebe für Arzneimittel keine generelle Ausnahme, da längst nicht alle Arzneimittel schnell verderben. Die Regelung des § 312g Abs. 2 BGB dürfe nicht erweiternd ausgelegt werden, so dass grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu gewähren sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Naumburg – Widerrufsrecht bei Internet-Apotheken).


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