OLG Nürnberg: Die Werbung eines Rechtsanwalts als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ setzt regelmäßige Testamentsvollstreckungen voraus

veröffentlicht am 16. Juli 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Beschluss vom 28.05.2010, Az. 3 U 318/10
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 43b BRAO, 6 BO

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht mit der Bezeichnung „zertifizierter Testaments- vollstrecker“ werben darf, wenn er nicht eine entsprechende praktische Tätigkeit ausübt. Zitat:

Wenn sich der Beklagte als „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ bezeichnet, dann wird der so angesprochene Referenzverbraucher – wie auch die Mitglieder des Senats vor Befassung mit dem streitgegenständlichen Verfahren – die Zertifizierung ohne nähere Erläuterung nicht dahingehend verstehen, dass hier ein Zertifikat jemanden erteilt worden ist, der bisher – so die Richtlinien der AGT – als Rechtsanwalt noch keine einzige Testamentsvollstreckung tatsächlich durchgeführt hat. Der Verbraucher wird vielmehr den Eindruck gewinnen, dass sich hier der Beklagte als zusätzlich, nämlich durch eine Zertifizierung, qualifizierter Testamentsvollstrecker in dem oben definierten Sinn präsentieren will, d.h. als jemand, der regelmäßig Testamentsvollstreckungen durchführt und dessen Tätigkeit dann noch einer besonderen Prüfung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.

Der Argumentation des Beklagten, dass die ihm erteilte Zertifizierung durch die AGT gerade keine praktische Tätigkeit als Testamentsvollstrecker voraussetze und er folglich sich zutreffender Weise als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) bezeichnen dürfe, kann nicht gefolgt werden. Denn Konsequenz aus diesem Verständnis wäre, dass das Adjektiv „zertifiziert“ die Anforderungen an einen Testamentvollstrecker, so wie ihn sich der Verbraucher (siehe oben) vorgestellt, sogar vermindert nämlich dahingehend, das Testamentsvollstrecker auch der sein kann, der keinerlei praktische Tätigkeit als solcher vorweisen kann. Dieses einschränkende Verständnis des zweifellos positiv belegten Adjektivs „zertifiziert“ ist abzulehnen.“

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