OLG Nürnberg: Keine Dringlichkeit in Markensachen, wenn Verletzung eingestellt wurde

veröffentlicht am 26. November 2018

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.10.2018, Az. 3 W 1932/18
§ 12 Abs. 2 UWG, § 16 UWG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei einer Markenverletzung die erforderliche Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfallen kann, wenn die Verletzungshandlung – ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung – faktisch vor Einreichung des Antrags eingestellt wurde. Eine automatische Vermutung der Dringlichkeit binnen eines Monats nach Kenntnis der Verletzung wie im Wettbewerbsrecht komme im Markenrecht nicht zur Anwendung, auch nicht im Wege der Analogie. Der Antragsteller müsse bei einer solchen Sachlage Tatsachen vortragen, aus denen hervorgehe, dass die Angelegenheit trotzdem noch dringlich und ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Im vorliegenden Fall entstehe dem Antragsteller nach Entfernung des streitgegenständlichen Unternehmenskennzeichens derzeit kein Schaden mehr, so dass ein Verfügungsgrund nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Nürnberg – Dringlichkeit in Markensachen).


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