OLG Nürnberg: „Number 1 Hits“ müssen Originale sein – auch bei Schnäppchen

veröffentlicht am 22. November 2010

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2010, Az. 3 U 914/10
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Nürnberg berichtet in einer Pressemitteilung von einem (nicht rechtskräftigen) Urteil gegen einen Lebensmittel-Discounter. Diesem wurde untersagt, eine CD-Box mit dem Titel „100 Number 1 Hits“ zu vertreiben, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht (nur) um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handele, sondern auch um Live-Aufnahmen und zu einem großen Teil um so genannte Re-Recordings (Neueinspielungen aus späterer Zeit von einem oder mehrerer Mitglieder der Originalgruppe). Dies sei für den Verbraucher nicht erkennbar gewesen. In der Internetwerbung wurde darauf nicht hingewiesen und bei der CD-Box habe der Verbraucher erst die verschlossene Cellophanhülle entfernen, die einzelnen CDs aus der Verpackung entnehmen und auf der Rückseite der CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis lesen müssen. Die besondere Wertschätzung der Musikstücke beruhe jedoch gerade auf den damals in den Hitlisten vertretenen Originalversionen. Dies gelte auch bei einer für einen geringen Preis (4,99 EUR für 5 CDs) vertriebenen Sammlung.

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