OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 23.07.2014, Az. 3 U 1155/14
§ 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 UWG
Das OLG Nürnberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale in einem Hinweisbeschluss bestätigt, dass die Werbung für ein in der Verkaufsfiliale eines Discounters nicht vorrätiges Angebot wettbewerbswidrig ist. Der Hinweis im Werbeprospekt „Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB“ lasse zudem nicht erkennen, dass das Angebot lokal begrenzt, nämlich auf die Region Bad Wünnenberg, sein solle. Die Abkürzung „BWuOsWeSB“ sei für den Verbraucher nicht als örtliche Beschränkung verständlich. Daher sei das Nichtvorhandensein der Angebotsware in einer Filiale der Nachbarregion als Wettbewerbsverstoß anzusehen.