OLG Nürnberg: Zwangskosten für Überführung von Pkw und COC-Papiere müssen im Gesamtpreis angegeben werden

veröffentlicht am 25. August 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2015, Az. 3 U 578/15
§ 1 PAngV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass bei Verkaufsangeboten für Pkw im Gesamtpreis auch Kosten für die Überführung und die Ausstellung von COC-Papieren angegeben werden müssen, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht nach eigener Wahl selbst abholen kann. Es handele sich, so der Senat, um eine spürbare Beeinträchtigung der Marktteilnehmer. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Nürnberg

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg – 3. Zivilsenat und Kartellsenat – durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2015 folgendes

Endurteil

1.
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.01.2015, Az. 3 HKO 88/15, abgeändert.

2.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im Internet für Kraftfahzeuge unter Angaben von Preisen zu werben, ohne den Endpreis zu nennen, insbesondere ohne den Gesamtpreis anzugeben, der gegenüber jedem Kunden gilt, wenn dies geschieht wie aus Anlage Ast. 2 ersichtlich.

3.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

1.
Die Berufung des Verfügungsklägers ist zulässig und begründet. Ihm steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu.

a)
Der Kläger ist klagebefugt und aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

b)
Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV begründet. Denn die Verfügungsbeklagte hat bei dem streitgegenständlichen Kfz-Angebot auf ihrer Internetseite nicht den tatsächlich für dieses Fahrzeug zu entrichtenden Endpreis angegeben, weil sie auf die zum Verkaufspreis hinzukommende Überführungspauschale sowie Kosten für COC-Papiere nicht ordnungsgemäß hingewiesen hat. Ob hierin auch ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG liegt, kann offen bleiben.

aa)
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt, hat derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlenden Endpreise anzugeben. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Werbung nicht, weil dort neben dem Preis für das beworbene Fahrzeug in Höhe von 12.799,00 € (brutto) nicht auch obligatorisch anfallende Überführungskosten von 200,00 € und für COC-Papiere in Höhe von 150,00 €, an welchen sich der Kunde mit einer Pauschale von 100,00 € beteiligen muss, angegeben waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlagebeschluss vom 18.09.2014, Az.: I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155), der auch der Senat folgt, muss ein Kfz-Einzelhändler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Endpreis aufnehmen, weil der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Frachtkosten, sondern als Bestandteil des Endpreises auffasst. Die gesonderte Angabe der Überführungskosten ist nur dann zulässig, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlässt oder wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich ist und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden kann (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 1 PAngV, Rn. 18). Dies ist bei der streitgegenständlichen Werbung aber, entgegen den Auffassungen des Landgerichts und der Verfügungsbeklagten, nicht der Fall. Denn vorliegend geht es nicht um die Wahl des Kunden zwischen Selbstabholung und Überführung. Auch ist die Höhe der Überführungskosten nicht unterschiedlich, so dass ein umfassender Gesamtpreis noch nicht angegeben werden kann. Vielmehr fallen, wie die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung (ASt. 3) glaubhaft gemacht hat, etwaige Zusatzkosten nicht nur optional an, sondern hat sich der Kunde jedenfalls und ohne Wahlmöglichkeit mit einer Pauschale in Höhe von 100,00 € an den obligatorisch zu zahlenden Überführungskosten und Kosten für die COC-Papiere zu beteiligen. Dies gilt unabhängig von einer Lieferung des PKW zum Wohnort des potenziellen Käufers, die ausweislich der eidestattlichen Versicherung nicht Gegenstand des Angebotes war.

Zwar mögen die Überlegungen des Landgerichts zutreffen, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dann nicht gegeben ist, wenn abhängig vom Geschehensablauf ein Endverbraucher das im Internet angebotene Fahrzeug zu dem dort benannten Preis erwerben kann, ohne dass auch zusätzliche Kosten für eine Überführung anfallen müssen, weil er von der Möglichkeit der Selbstabholung Gebrauch gemacht hat. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt, von dem für das Verfügungsverfahren auszugehen ist, die angesprochenen Kosten obligatorisch gegenüber jedem Kunden anfallen.

bb)
Die angegriffene Internetwerbung führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG. Die verletzte Bestimmung der PAngV soll der Preistransparenz dienen und dem interessierten Verbraucher Preisvergleiche mit Angeboten von Wettbewerbern erleichtern. Das so geschützte Interesse wird spürbar beeinträchtigt, wenn der herausgestellte Preis nicht dem tatsächlichen Endpreis entspricht (Köhler, a.a.O., § 3 UWG, Rn. 147b).

c)
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil ein eigener Verbandsmitarbeiter des Verfügungsklägers durch einen verdeckten Anruf den abgemahnten Sachverhalt ermittelt hat. Denn es ist grundsätzlich zulässig Testmaßnahmen durchzuführen, um Lauterkeits- oder Vertragsverstöße eines Gewerbetreibenden aufzudecken (Köhler a.a.O., § 4 Rn. 10.161 m.w.N.). Der Unternehmer, der sich mit seinem Angebot an die Öffentlichkeit wendet, muss solche Maßnahmen im Interesse der Allgemeinheit und der betroffenen Mitbewerber dulden, sofern sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhält. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Anruferin „heimlich“ vorgegangen ist, macht ihr Verhalten nicht unzulässig. Der Einsatz verwerflicher Mittel ist nicht dargetan.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

I