OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 3 U 418/09
§ 14 Abs. 3 MarkenG, § 12 BGB
Das OLG Nürnberg hat in diesem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Inhaber einer Domain keinen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wenn die Domain nicht kennzeichenmäßig gebraucht wird (Wiederholungsgefahr) und auch vom Beklagten nicht gebraucht werden soll (Erstbegehungsgefahr). Dabei wies der Senat darauf hin, dass der Beklagte die Adresse nicht zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens gebraucht, sondern lediglich die Domain zum Verkauf angeboten habe. Nur hiergegen richtete sich auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ( CR 2000, 617; CR 1999, 48) sei insoweit nicht einschlägig. Denn dort sei die Domain jeweils als Herkunfsbezeichnung genutzt worden, während sie vorliegend als solche gerade nicht gebraucht, sondern lediglich zum Verkauf angeboten worden sei. Auch der Fall „d….“ ( Landgericht Braunschweig, CR 1998, 364) sei nicht vergleichbar, da dort die Domain schon unter Verletzung der Rechte der dortigen Klägerin rechtswidrig reserviert worden sei, um sie zu veräußern. Vorliegend sei die Domain vom Beklagten jedoch schon vor der Eintragung der Marke der Klägerin (20.04.2006) freigegeben worden (12.11.2005). Weil keine kennzeichenmäßige Benutzung durch den Beklagten vorliege, kommt es auf die Verwechslungsgefahr nicht an.
Auch namensrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein namensrechtlicher Schutz gemäß § 12 BGB vorliegend überhaupt nicht in Betracht komme. Denn die §§ 14, 15 MarkenG gingen als leges speziales dem allgemeinen Namensschutz gemäß § 12 BGB vor und schlössen im geschäftlichen Verkehr die Anwendung der Namensansprüche aus, da andernfalls die Wertungen des Kennzeichenrechts unterlaufen würden (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, Nach § 15 Rn 3).