OLG Oldenburg: Filesharer mangels Vorsatzes nicht wegen Zugänglichmachung von Gewaltpornografie strafbar

veröffentlicht am 12. Juni 2009

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09
§ 184a StGB

Das OLG Oldenburg hat in einem strafrechtlichen Verfahren entschieden, dass kein Erfahrungssatz bestehe, wonach Teilnehmer einer P2P-Filesharingbörse wüssten, dass sie nach dem Herunterladen einer Datei über ein Filesharing-Network dieses zugleich anderen Filesharern zum Download anbieten würden. Der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die von ihm heruntergeladenen und im Ordner „incoming“ gespeicherten Daten sofort auch anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestanden hätten. Er sei davon ausgegangen, dass er hierfür die fraglichen Dateien in einem gesonderten Akt hätte freigeben müssen.

Das Landgericht hatte zuvor die Verurteilung des Beklagten durch das AG Jever zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR bestätigt. Es herrsche ein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass Nutzer des Programms wüssten, was die von ihnen eingesetzte Software leisten würde. Zudem hätten sich auf dem Rechner des Beklagten gleichartige Datein in nicht frei zugänglichen Ordnern befunden; die darin zum Ausdruck kommende Verschiebung von Dateien wäre nicht erforderlich gewesen, wenn er sich nicht darüber im Klaren gewesen wäre, dass seine Filesharing-Software heruntergeladene Dateien zugleich anderen wieder anbiete.

Dies wies der Senat zurück. Nutzer einer Tauschbörse wüssten nicht und rechneten auch nicht ohne weiteres damit, dass die von ihnen heruntergeladenen Dateien schon durch den Download anderen Nutzern zur Verfügung gestellt würden. Ein dem widersprechender Erfahrungsgrundsatz existiere nicht. Der Name des Eingangsordners „incoming“ spreche jedenfalls dagegen und lasse nicht ohne weiteres vermuten, dass hier auch Ausgangsdateien gespeichert würden.

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