OLG Oldenburg: Gewinnzusage von nicht existierender Firma kann eingeklagt werden

veröffentlicht am 14. Juli 2014

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.06.2014, Az. 11 U 23/11
§ 661a BGB

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gewinnzusage über einen auszuzahlenden Gewinn bei Erhalt eines Schreibens mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ vorliegt. Die Mitteilung sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass bereits ein Preis gewonnen worden sei. Dabei könne der Preis auch eingeklagt werden, wenn die Gewinnzusage unter einer nicht existierenden Firma versandt wurde, sofern – durch Zeugen oder andere Hinweise – ermittelt wird, wer für die tatsächliche Versendung (mit)verantwortlich war. Zur Pressemitteilung von juris:


„Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Schreiben mit der Formulierung „Sie sind ein Gewinner Frau (Name des Ansprechpartners)“ eine Gewinnmitteilung darstellt und der versprochene Gewinn ausgezahlt werden muss.

 

Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000 Euro Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben. Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte.

 

Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

 

Das OLG Oldenburg hat der Klage stattgegeben und den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 Euro verurteilt.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben um eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet, beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.

 

Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei könnten Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Vorinstanz:
LG Oldenburg – 1 O 1/11

I