OLG Rostock: Irreführende Preisanpassungsklausel, wenn ein Hinweis auf die gerichtliche Billigkeitskontrolle fehlt

veröffentlicht am 15. Februar 2016

OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.2015, Az. 2 W 8/15
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 315 Abs. 3 BGB; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG

Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag irreführend und daher unwirksam ist, wenn ein gleichzeitiger Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterbleibt. Es fehle an der erforderlichen Transparenz, wenn der Kunde möglicherweise nicht erkenne, dass er ein bestimmtes, ihm zustehendes Recht (z.B. gerichtliche Kontrolle) gegenüber dem Verwender geltend machen und durchsetzen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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