OLG Rostock: Werbung mit „Qualitätssiegel“ – Prüfsiegel muss nachvollziehbar sein

veröffentlicht am 1. Dezember 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Rostock, Urteil, Az. 2 U 12/14
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

Das OLG Rostock hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Verwendung eines „Qualitätssiegels“, welches ohne Hintergrundinformationen wie z.B. Kriterien und Prüfergebnisse verwendet werde, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Vorliegend wurde Allergie-Bettwäsche vertrieben, welche Prüfsiegel und Zertifikate („geprüftes Allergieprodukt“) in der Werbung aufwies, wobei das Vertriebsunternehmen und das Unternehmen, welches die Siegel vergab, denselben Geschäftsführer hatten. Dabei sei bereits die Unabhängigkeit der vergebenden Stelle zweifelhaft. Der Verbraucher würde das Siegel durch die konkrete Aufmachung auch nicht als bloßes Firmen-Logo wahrnehmen.

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