OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az. 1 U 11/13
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Anbieter von Kfz-Ersatzteilen (hier: Kugellager) überalterte Lagerware (hier: 5 Jahre) nicht als „neu“ bewerben darf. Bei einer so langen Lagerdauer könne eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit bei einem derart technisch sensiblen Ersatzteil nicht ausgeschlossen werden. Der Hersteller der Kugellager hatte für die Lagerung empfohlen, bei einer Überschreitung einer Lagerzeit von 5 Jahren den Konservierungs- und Korrosionszustand zu überprüfen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Der Senat forderte dementsprechend einen deutlichen Hinweis auf die lange Zwischenlagerung.