OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.11.2017, Az. 1 W 38/17
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein rechtsfähiger Verband, der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG abmahn- und klagebefugt ist, wenn der Abgemahnte es verlangt, bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, schlüssig darlegen muss, dass er die Voraussetzungen der o.g. Vorschrift erfüllt. Die Vorlage einer nicht anonymisierten Mitgliederliste sei hierfür jedoch nicht erforderlich. Es müsse jedoch schlüssig dargelegt werden, dass der Verband über ausreichend Mitglieder verfüge, die in dem für die konkrete Abmahnung relevanten Bereich tätig seien. Eine allgemeine Floskel genüge dieser Anforderung nicht. Eine anonymisierte Mitgliederliste oder die Anführung von Entscheidungen, die für den konkreten Waren-/Dienstleistungsbereich ergangen seien, könne dafür ausreichend sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Saarbrücken – Abmahnung durch Verband).
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