OLG Saarland, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 1 U 601/08-177
§§ 3 Abs. 6; 4 Abs. 4 GlüStV
Das Saarländische OLG hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es für das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen ausreicht, wenn dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnsplelen verschafft wird. Ob dies durch eine Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar durch Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied bestehe; in beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67).
Im vorliegenden Fall sei auch die Verfügungsklägerin am Vertrieb von Glücksspielprodukten an den Endverbraucher unmittelbar beteiligt. Folglich liege auf Seiten der Verfügungsklägerin ein Vermitteln von Glücksspielen im Sinne des § 4 Abs. 4 GlüStV vor; die Verfügungsklägerin sei gleichzeitig, da ihre Geschäftstätigkeit naturgemäß in der Absicht erfolge, hierdurch Gewinn zu erzielen, als gewerblicher Spielevermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV anzusehen (vgl. dazu auch KG Berlin, Urteil vom 30.3.2009, Az. 24 U 145/08, S. 23). Zudem bewerbe die Verfügungsklägerin die von ihr vertriebenen Produkte unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 GlüStV über das Internet.