OLG Köln: Bei einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen an Fotos steigt der Unterlassungs-Streitwert nicht linear, sondern degressiv an / Zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle

veröffentlicht am 16. März 2019

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az. 6 U 10/16
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das OLG Köln hat „in ständiger Rechtsprechung“ entschieden, dass der Streitwert bei einer Vielzahl von Werken nicht linear, sondern degressiv ansteigt. So hat der Senat beispielsweise in einem Verfahren, das 31 gewerblich benutzte Lichtbilder (einfache Produktfotos) betraf, 3.000 € pro Bild angesetzt (Beschluss vom 10.07.2015 – 6 W 78/15). Im vorliegenden Fall folgte der Senat auch nicht dem Kläger, der von einem Streitwert in Höhe von 260.000 € für 52 Lichtbilder (52 x 5.000 € = 260.000 €) ausging. Im vorliegenden Fall stünden Fotografien in Rede, die sicher zumindest teilweise die Schwelle zum Lichtbildwerk überschritten hätten und daher einen höheren Ansatz rechtfertigen als einfache Produktfotos. Ein Ansatz von 3.000 € je Lichtbild erscheine vor diesem Hintergrund bei der Nutzung von 52 Lichtbildern sachgerecht. Hieraus ergebe sich ein Streitwert in Höhe von 156.000 €. Diesem sei der Wert des Auskunftsanspruchs hinzuzurechnen, der mit 10% des Schadensersatzanspruchs angesetzt werden könne. Weiter sei der Schadensersatzanspruch zu berücksichtigen, soweit dieser berechtigt sei (14.872 €). Insgesamt ergebe sich somit ein Streitwert von bis zu 185.000 €. Bei diesem Streitwert betrage eine 1,3-fache Gebühr, die vorliegend gerechtfertigt sei, auf der Basis des RVG, Stand bis 31.07.2013, 2.260,70 € (1,3 x 1.739 €).  Unter Berücksichtigung der Post- und Telekommunikationspauschale ergebe sich somit ein Anspruch in Höhe von 2.280,70 €. Ferner könnten die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) ausnahmsweise als Ansatzpunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO angesehen werden, wenn es sich um Lichtbilder eines professionellen Fotografen handele, die nicht mehr reproduzierbar seien und wenn durch Vorlage von Rechnungen belegt sei, das Lizenzen in ähnlicher Höhe – sei es auch für andere Nutzungsarten – erzielt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Bei einer Vielzahl von Urheberrechtsverletzungen an Fotos steigt der Unterlassungs-Streitwert nicht linear, sondern degressiv an / Zur Anwendbarkeit der MFM-Tabelle):


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