OLG Schleswig-Holstein, Hinweisbeschluss vom 28.06.2010, Az. 6 U 27/10
§ 5 I UWG
Das OLG Schleswig hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ eine Spitzenstellungsbehauptung auf dem Automarkt im Bereich Sicherheit darstelle. Treffe diese nicht zu, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig. Der Wortsinn der Erklärung gehe dahin, dass die geltend gemachte Spitzengruppenstellung im Hinblick auf Sicherheit für alle bis zum Erscheinen der Werbeanzeige produzierten Autos in Anspruch genommen werde, dass also das beworbene Auto zum Zeitpunkt der Inserierung der Anzeige das bis dahin sicherste Auto aller Zeiten sein solle. Durch einen Sternchenhinweis, wonach der Wagen 37 von 37 möglichen Punkten zum Insassenschutz im Euro NCAP Crashtest 2008 erreicht habe, werde dieser Inhalt der Werbeaussage verstärkt. Diese Behauptung sei jedoch nicht richtig, weshalb das OLG die Erfolgsaussichten der Berufung der Beklagten als nicht gegeben einschätzte.
Bei demselben angeführten Euro NCAP Crashtest 2008 hatte noch ein anderer Wagen ebenfalls 37 Punkte für die Insassensicherheit erzielt, so dass in diesem Punkt kein Qualitätsvorsprung des beworbenen Autos bestehe. Beim Kriterium des Fußgängerschutzes hatte der andere Wagen sogar mehr Punkte (17 gegenüber 11) erreicht, so dass die Werbeaussage „Das sicherste Auto aller Zeiten“ falsch ist. Es sei auch nicht von einer lediglich reklamehaften Übertreibung, basierend auf Werturteilen, auszugehen. Gerade die Bezugnahme auf Sicherheitstests und deren Ergebnisse führe zu objektiven und einer Nachprüfung zugänglichen Tatsachen, die bei Nichtzutreffen eine Irreführung erzeugen. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.