OLG Schleswig: „Serviceentgelt“ einer Kreuzfahrt muss im Gesamtpreis angegeben werden

veröffentlicht am 11. März 2019

OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018, Az. 6 U 24/17
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO , § 2 Abs. 2 Nr. 8 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 3a UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Serviceentgelt je Bordnacht einer Kreuzfahrt als sonstiger Bestandteil gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngVO einzustufen und im Rahmen des Gesamtpreises anzugeben ist. Bei dem vorliegenden Serviceentgelt handele es nicht um einen variablen Preisbestandteil, der ausnahmsweise nicht im Gesamtpreis anzugeben wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Preisbestandteil vor Beginn der Reise noch nicht feststehe und vom Kunden selbst abhängig sei. Die Tatsache, dass immer dann, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringe (Unterbrechung oder Abbruch der Kreuzfahrt) kein Serviceentgelt anfalle, führt ebensowenig dazu, dass es als freiwillige Leistung des Gastes einzustufen sei. Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung des BGH zu „freiwilligen Trinkgeldern“ auf Kreuzfahrten auseinander, zu denen auch vor Reisebeginn auf das Konto des Reisegastes gebuchte Trinkgelder gehören sollen, die dieser reduzieren oder ganz stornieren dürfe. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Schleswig: „Serviceentgelt“ einer Kreuzfahrt muss im Gesamtpreis angegeben werden).


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