OLG Schleswig: Zum Streitwert für datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG / Berichtet von Dr. Damm und Partner

veröffentlicht am 3. Januar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, Az. 1 W 57/08
§ 3 ZPO

Das OLG Schleswig hat im Rahmen einer Entscheidung zu E-Mail-Spam entschieden, dass der Streitwert für den datenschutzrechtlich motivierten Auskunftsanspruch mit „200,– EUR pro Frage“, wie vom Antragsteller begehrt, „eher moderat“ erscheine und darauf hingewiesen, dass dieser Streitwert „vom Landgericht [Kiel] ebenfalls als gering angesehen“ werde. Im vorliegenden Fall ging der Senat von einem Streitwert für den Auskunftsantrag von insgesamt 400,00 EUR für zwei Fragen aus. In der Vorinstanz hatte das LG Kiel (Beschluss vom 21.10.2008, 2 O 233/08) noch entschieden: „Soweit der Antragsteller auch einen Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 1 S. 1 BDSG einzuklagen beabsichtigt, erachtet das Gericht das Interesse als mit jedenfalls nicht mehr als max. EUR 2.000,00 bewertbar. Es trifft zwar zu, dass dem informationellen Selbstbestimmungsrecht in einer Gesellschaft, in der Daten deutlichen Marktwert haben und in erheblichem Maße, leicht abrufbar und vervielfältigbar gespeichert werden, generell ein hoher Wert zukommt. Das Interesse der einzelnen Privatperson an einer Auskunft über mögliche Speicherung und mögliche Weiterleitung und damit Verhinderung des Datenmissbrauchs v.a. für weitere Werbung vermag das Gericht aber dennoch nicht mit mehr als dem angegebenen Betrag zu bewerten.“ Vgl. auch zu weiteren Entscheidungen folgende Übersicht.

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