OLG Schleswig: Zur einfachen Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nach einem Wettbewerbsverstoß

veröffentlicht am 27. Mai 2022

OLG Schleswig, Beschluss vom 03.05.2021, Az. 6 W 5/21
§ 13a Abs. 2 UWG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass bei einem Wettbewerbsverstoß eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenversprechen („nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung“) ausreichend sein kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies sei der Fall, wenn die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 2 UWG erfüllt sein. Insoweit handelt es sich um folgende Bedinungen, die vollständig (kumulativ) vorliegen müssen: Die Abmahnung geht von einem Mitbewerber aus, der den Gegner zum ersten Mal abmahnt, 2) Gegenstand der Abmahnung sind mindestens ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder datenschutzrechtliche Bestimmungen (vgl. § 13 Abs. 4 UWG) und 3) der Abgemahnte beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter. Geht die Abmahnung nicht von einem Mitbewerber, sondern einem Wettbewerbsverband aus, kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte bereits einmal abgemahnt wurde oder es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, der in § 13 Abs. 4 UWG nicht aufgeführt ist. Auch hier kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

 

Oberlandesgericht Schleswig

Beschluss

1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck – Kammer für Handelssachen III – vom 9. Februar 2021, Az. 13 HKO 3/21, wird zurückgewiesen.

2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich des Handels mit Drogeriewaren. Der Antragsteller macht gegenüber dem Antragsgegner, einem Einzelunternehmer ohne angestellte Mitarbeiter, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Am 23. Januar 2021 bot der Antragsgegner auf der Handelsplattform eBay eine Körperlotion an. Bei diesem Angebot fehlte die Angabe eines volumenbezogenen Grundpreises. Darüber hinaus belehrte der Antragsgegner zwar über ein bestehendes Widerrufsrecht. Angaben dazu, wie das Widerrufsrecht auszuüben ist, wann die maßgebliche Frist zu laufen beginnt und welche Rechtsfolgen die Ausübung des Widerrufsrechts auslöst, fehlten jedoch. Am selben Tag führte der Antragsteller einen Testkauf durch. Die Körperlotion wurde unter Verwendung von Versandverpackungen ausgeliefert. Der Antragsgegner ist nicht bei der „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (§ 24 VerpackG) registriert.

Der Antragsteller ließ den Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2021 abmahnen und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 5. Februar 2021 zur Abgabe einer hinreichenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dabei wies der Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht seine Aufgabe sei, sondern dem Antragsgegner selbst überlassen werde. Darüber hinaus forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 396,17 € auf. Diesen Betrag errechnete der Antragsteller, indem er für die drei Wettbewerbsverstöße einen Gegenstandswert von 15.000 € zugrunde legte, Gesamtkosten in Höhe von 1.134,55 € ermittelte und von diesen Gesamtkosten 1/3 errechnete. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass für die Abmahnung wegen der Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten – fehlerhafte Widerrufsbelehrung und fehlende Grundpreisangabe – kein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Januar 2021 (Anlage HKMW 3 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2021) Bezug genommen.

Am 4. Februar 2021 gab der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Unterlassungserklärung ab. Diese enthielt nur im Hinblick auf die fehlende Registrierung nach § 24 VerpackG ein Vertragsstrafeversprechen. Wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der fehlenden Grundpreisangabe erfolgte die Unterlassungserklärung unter Hinweis auf § 13a Abs. 1, 2 UWG ausdrücklich ohne Vertragsstrafeversprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Unterlassungserklärung vom 4. Februar 2021 (Anlage HKMW 4 zum Schriftsatz vom 8. Februar 2021) verwiesen. Darüber hinaus stellte der Antragsgegner die wettbewerbswidrigen Handlungen ein und zahlte die geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 396,17 € an den Antragsteller.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2021 nahm der Antragsteller die Unterlassungsverpflichtungserklärung des Antragsgegners mit dem Hinweis an, dass die Erklärung im Hinblick auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung und die fehlende Grundpreisangabe zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichend sei und diese deshalb fortbestehe.

Mit Antrag vom 8. Februar 2021 hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der fehlenden Angabe des Grundpreises und der unvollständigen Belehrung über das Widerrufsrecht beantragt.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen III – durch den Vorsitzenden den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die vermutete Wiederholungsgefahr auch durch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen beseitigen können. Wenn – wie hier – die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. ausgeschlossen sei, widerspreche es dem Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 UWG n. F., wenn der Abgemahnte keine Möglichkeit hätte, die vermutete Wiederholungsgefahr durch eine ernsthafte Unterlassungserklärung zu beseitigen. Sinn und Zweck der geänderten Vorschriften sei es, in den in § 13 Abs. 4 UWG n. F. genannten Fällen die Verursacher von hohen Kosten durch Vertragsstrafen und gerichtliche Verfahren zu entlasten. Dieser Intention des Gesetzgebers widerspräche es, wenn der Verletzer beim ersten Verstoß der Gefahr ausgesetzt wäre, dass ein Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werde. Die Unterlassungserklärung des Antragsgegners sei ernsthaft und lasse demnach die Wiederholungsgefahr entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 9. Februar 2021 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsstellers, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt und zur Begründung im Wesentlichen ausführt, die Annahme des Landgerichts, aus § 13a UWG ergebe sich, dass die Wiederholungsgefahr in den von dieser Norm erfassten Fällen bereits durch Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung entfalle, finde weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze und sei überdies mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Gesetzgeber lediglich Abmahnungen zur Generierung von Aufwendungsersatzansprüchen oder Vertragsstrafen verhindern wollen. Einen weiteren Regelungsbedarf habe er nicht gesehen und nicht umgesetzt. Vielmehr sei dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst gewesen, dass er mit der von ihm gewählten gesetzgeberischen Lösung eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitschlichtung abschaffe. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Regelung verstoße gegen die UGP-Richtlinie. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1, 2 UGP-Richtlinie sei es dem Gesetzgeber nicht erlaubt, die Klagebefugnis von Mitbewerbern ausdrücklich durch ein Gesetz einzuschränken. Aus Art. 13 der Richtlinie ergebe sich, dass schon der erste Verstoß gegen die Regeln des unlauteren Wettbewerbs mit einer wirksamen und abschreckenden Sanktion belegt werden müsse. Wegen der Abschaffung des Aufwendungsersatzanspruchs sei es unerlässlich, dem Mitbewerber zur Sanktionierung von Folgeverstößen die Klagebefugnis an die Hand zu geben. Letztlich füge sich die vom Landgericht gefundene Lösung auch nicht in die vorhandene Rechtsordnung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2021 und die Schriftsätze vom 9. April 2021, 14. April 2021 und 17. April 2021 Bezug genommen.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er vertritt die Auffassung, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Es gehe vorliegend lediglich um das Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Es sei zudem missbräuchlich, dass der Antragsteller ihn nur zur Abgabe einer „hinreichenden“ Unterlassungserklärung aufgefordert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 15. Februar 2021 und die Schriftsätze vom 12. April 2021 und 15. April 2021 verwiesen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es fehlt an der für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr. Soweit diese durch die vom Antragsgegner unstreitig begangenen Wettbewerbsverstöße indiziert war, hat der Antragsgegner die Vermutung für die Wiederholung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens beseitigt.

1. Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 Rn. 1.42). Ist es bereits zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, so streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung zu widerlegen obliegt dem Verletzer.

a) Dafür bedurfte es bisher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur einer Erklärung des Schuldners, mit der er sich verpflichtete, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Erforderlich war zur Bekräftigung dieser übernommenen Verpflichtung auch das Versprechen der Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung. Weil dem Verletzer bisher stets dieser einfache Weg offen stand, konnte kaum ein anderer Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen; vielmehr zeigte der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr bestand (Bornkamm a. a. O. Rn. 1.44 m. w. N.).

b) Unter den in § 13a Abs. 2 UWG n. F. genannten Voraussetzungen, die hier unzweifelhaft vorliegen, ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwischen Gläubiger und Verletzer jedoch ausgeschlossen. In diesen Fällen kann an dem Erfordernis der Strafbewehrung zur Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr nicht mehr festgehalten werden. Anderenfalls wäre es dem Verletzer unmöglich, die Vermutung der Wiederholungsgefahr im unmittelbaren Verhältnis zum Gläubiger zu widerlegen und so eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen ihm und dem Gläubiger herbeizuführen. Dass der Gesetzgeber aber mit den Änderungen des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BT-Drs. 19/12084, 1) für diese Fälle eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Mitbewerbern ausschließen wollte, lässt sich weder der Gesetzessystematik in §§ 13, 13a UWG n. F. noch der Gesetzesbegründung entnehmen.

aa) Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat der Gesetzgeber an dem System der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Abmahnung und strafbewehrter Unterlassungserklärung grundsätzlich festgehalten (§ 13 Abs. 1 UWG n. F.). Er hat dieses Recht der Abmahnung und Unterwerfung jedoch einer vorsichtigen Umgestaltung unterworfen. Insoweit wird die in § 13 Abs. 1 UWG n. F. genannte „angemessene Vertragsstrafe“ erstmals durch die Regelungen in § 13 a UWG n. F. konkretisiert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 1 UWG n. F., denn dort heißt es: „Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen…“. Die Ausgestaltung einer angemessenen Vertragsstrafe i. S. d. § 13 Abs. 1 UWG n. F. richtet sich demnach nach § 13 a UWG n. F.. Soweit in § 13a Abs. 2 UWG n. F. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen ist, ist dies über § 13a Abs. 1 UWG n. F. auch bei der Auslegung des § 13 Abs. 1 UWG n. F. zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer angemessenen Vertragsstrafe entfällt in diesen Fällen, weil eine solche Vereinbarung ausgeschlossen ist. Die Regelung in § 13 Abs. 1 UWG ist somit in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. so zu verstehen, dass der Gläubiger den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen.

bb) Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts Anderes. Dort heißt es zu Absatz 2 des § 13a UWG-E: „Absatz 2 schließt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber aus, wenn der Mitbewerber erstmalig eine Verpflichtung zur Unterlassung in Fällen des § 13 Abs. 4 UWG-E fordert. {… }. Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes dagegen durch einen Wirtschaftsverband {… } besteht auch weiterhin die Möglichkeit, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen. Die unterschiedliche Behandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass Fälle des Abmahnmissbrauchs überwiegend bei den Klageberechtigten nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 UWG-E berichtet werden“ (BT-Drs. 19/12084 S. 33 f.). Hieraus ergibt sich nur, dass die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Gläubiger zur (außergerichtlichen) Streitbeilegung nach wie vor eine Unterwerfungserklärung verlangen können, während von Mitbewerbern zur (außergerichtlichen) Streitbeilegung beim erstmaligen Verstoß kein Strafversprechen verlangt werden kann. Dass demgegenüber eine außergerichtliche Streitbeilegung in diesem Fällen ausgeschlossen sein soll, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht.

cc) Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Gebühren eindämmen und damit missbräuchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegen wirken (BT-Drs. 19/12084 S. 1). Dieser Intention würde es zuwiderlaufen, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen könnte. Anderenfalls könnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserklärung – wie im vorliegenden Fall – gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies würde zum einen dazu führen, dass die Entlastung der Gerichte durch das System aus Abmahnung und (strafbewehrter) Unterlassungserklärung in einer Vielzahl von Fällen abgeschafft wäre. Zum anderen würde dies in letzter Konsequenz für den Abgemahnten dazu führen, dass seine Belastung mit einer Vertragsstrafe durch eine solche mit Gebühren ersetzt werden würde. Für eine solche Intention des Gesetzgebers geben Wortlaut und Begründung nichts her.

dd) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr möglich sein soll, da die Wiederholungsgefahr ausschließlich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe ausgeräumt werden könne (Bornkamm, a. a. O. § 8 Rn. 1.48a; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O. § 13 Rn. 105a, § 13a Rn. 18f.; Seichter/Spoenle, juris-PK-UWG, 5. Aufl., § 13 a UWG Rn. 15 f.,18, § 13 Rn. 66; Möller in NJW 2021, 1 (7); Ulrici in WRP 2019, 1117 (1120); Hofmann in WRP 2021, 1, (4); Buchmann/Panfili in K&R 2021, 21 25), vermag der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Er verkennt nicht, dass das bisherige System von Abmahnung, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolgt, dem Gläubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen (vgl. BGHZ 149, 371 (374) – missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erfüllt werden kann, muss der bei anderen Ansprüchen durch die Erfüllung eintretende Rechtsfriede auf andere Weise erreicht werden. Dies wurde bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe für den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen, der den Schuldner vernünftigerweise von Wiederholungen abhält (vgl. Bornkamm/Feddersen, a. a. O. § 13 Rn. 139). Dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten Fällen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen kann. Jedoch führt auch eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung in den Fällen des § 13a Abs. 2 UWG n. F. im Falle des späteren Verstoßes durchaus zu nachteiligen Rechtsfolgen für den Schuldner. So steht dem Gläubiger (neben dem gesetzlichen) dann auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, sodass das Gericht nicht mehr den Wettbewerbsverstoß selbst prüfen muss, sondern nur noch den Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem erneuten Verstoß dann nicht mehr um den erstmaligen, so dass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gläubigers vereinbart werden kann.

Zudem führt die in der Literatur vertretene Auffassung in den oben genannten Fällen zu der Konsequenz, dass sich der Schuldner in den Fällen, in denen er durch einen Mitbewerber abgemahnt wird, gegenüber einem der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG genannten Gläubiger strafbewehrt unterwerfen müsste, um auch gegenüber dem Mitbewerber die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (so Bornkamm a. a. O., § 8 Rn. 1.48a; Hofmann a. a. O. S.4). Insoweit wird nach Auffassung des Senats nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Schuldner lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gegenüber einem Dritten abgeben kann. So entfällt die Wiederholungsgefahr bei einer Initiativunterwerfung, die der von einem Mitbewerber abgemahnte Verletzer gegenüber einem Wettbewerbsverband unaufgefordert abgibt, dann nicht, wenn der Wettbewerbsverband die Erklärung nicht annimmt (vgl. Seichter/Spoenle, a. a. O. § 13, Rn. 87). Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Schuldner diesen erschwerten Weg der Initiativunterwerfung auferlegen wollte.

c) Einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 der Richtlinie 2005/29 EG vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klagebefugnis der Mitbewerber wird durch die neuen Regelungen in §§ 13, 13a UWG n. F. nicht eingeschränkt. Nach wie vor bleibt es einem Mitbewerber möglich, auch im Fall des § 13a UWG n. F. gegen Wettbewerbsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Dies betrifft sowohl den Fall, in dem sich der Unterlassungsschuldner weigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben als auch den Fall, in dem der Gläubiger ohne vorherige Abmahnung, dann allerdings mit dem Kostenrisiko des § 93 ZPO, gegen den Schuldner gerichtlich vorgehen will.

Die Neuregelung führt auch nicht dazu, dass es an geeigneten Maßnahmen der Sanktionierung wettbewerbswidrigen Verhaltens fehlt. Zwar kann der Gläubiger von dem Schuldner in den Fällen der §§ 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2 UWG n. F. weder Aufwendungen für eine Abmahnung verlangen noch mit dem Schuldner eine Vertragsstrafe vereinbaren. Der Anspruch der in § 8 Abs. 3 Nummer 2 bis 4 UWG genannten Gläubiger bleibt jedoch unberührt und es bleibt dem Mitbewerber unbenommen, sich an einen qualifizierten Wirtschaftsverband zu wenden, der für ihn eine Abmahnung ausspricht und eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners entgegen nimmt (vgl. BT-Drs. 19/12084 S. 32).

2. Kann somit in den Fällen des § 13a UWG n. F. die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch dann entfallen, wenn der Schuldner keine strafbewehrte, sondern nur eine „einfache“ Unterlassungserklärung abgegeben hat, so ergibt eine Gesamtwürdigung im vorliegenden Fall, dass die Unterlassungserklärung des Antragsgegners geeignet ist, ihn ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlungen abzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Verhalten des Antragsgegners nach der begangenen Verletzungshandlung und insbesondere aus seiner Reaktion auf die Abmahnung des Antragstellers. Der Antragsgegner hat die Verletzungshandlungen sofort eingestellt. Er hat darüber hinaus eine sofortige Unterwerfungserklärung hinsichtlich des Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz abgegeben und die damit verbundenen Abmahnkosten gezahlt. Er hat überdies in der Unterlassungserklärung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung hinsichtlich der fehlenden Grundpreisangabe und der unvollständigen Widerrufsbelehrung wegen der Regelung in § 13a Abs. 1, 2 UWG nicht mit einer Vertragsstrafe versehen sei. Es besteht somit kein Grund, an der Ernsthaftigkeit des abgegebenen Unterlassungsversprechens zu zweifeln. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr für einen erneuten Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners ist damit widerlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 51 Abs. 2, 4 GKG und berücksichtigt bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers den geringen Warenwert des beworbenen Produkts.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur.de, und zwar hier.

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