OLG Schleswig: Zur Haftung des Werbenden einer Google-AdWords-Kampagne wegen Kennzeichenverletzung

veröffentlicht am 30. Juni 2017

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2017, Az. 6 U 29/15
§ 5 Abs 2. MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 4 MarkenG

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Auftraggeber einer Google-Adwords-Kampagne, welcher ein fremdes Unternehmenskennzeichen verwendet, dem Kennzeicheninhaber auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, soweit er nicht in dieser Anzeige unmissverständlich darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Anzeige des Rechtsinhabers, sondern um eine Anzeige der Beklagten handelt. Die Hauptfunktion der Marke (Herkunftshinweis) sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten. Hat der Verletzer das fremde Unternehmenskennzeichen nicht selbst als Keyword für die Werbung angegeben, sondern die Verwendung beruhte auf einem Google-Algorithmus, hafte der Verletzer jedenfalls als Störer. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Schleswig – Haftung für Google AdWords).


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