OLG Stuttgart: Anspielung auf olympische Ringe in Grillwerbung ist zulässig

veröffentlicht am 26. Februar 2018

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018, Az. 2 U 109/17
 § 3 Abs. 1 OlympSchG, § 5 Abs. 1 OlympSchG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung für Grillprodukte, in welcher die olympischen Ringe mit sog. Grillpatties nachgebildet sind, nicht gegen das Olympiaschutzgesetz verstößt. Es werde nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch Anordnung der Produkte lediglich auf dieses angespielt. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung für das olympische Symbol liege ebenfalls nicht vor, sondern es würden in zulässiger Weise Assoziationen geweckt, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Der Verkehr würde bei dieser Art der Werbung auch nicht fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Beklagte ein Sponsor der olympischen Spiele sei. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass das OlympSchG nicht dazu diene, der Klägerin eine Monopolstellung an allen Bezeichnungen und Symbolen, die im weitesten Sinne an Olympia erinnern, zur bestmöglichen Kommerzialisierung einzuräumen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Grillwerbung mit Olympiasymbol).


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