OLG Stuttgart: Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden

veröffentlicht am 16. November 2016

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2016, Az. 2 U 37/16
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG)

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Bier nicht mit der Eigenschaft „bekömmlich“ beworben werden darf. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürften gemäß der Health Claims Verordnung keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. „Bekömmlich“ sei gleichzusetzen mit „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder „gesund“ und deshalb als gesundheitsbezogene Angabe zu werten, weil dadurch eine besondere Verträglichkeit suggeriert werde. Damit wurde die Entscheidung des LG Ravensburg bestätigt. Die Revision wurde zugelassen. Zur Pressemitteilung des OLG hier (OLG Stuttgart – Bekömmliches Bier).


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