OLG Stuttgart, Urteil vom [unbekannt], Az. 2 U 7/10
§ 307 BGB
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Möbelunternehmen gegenüber Verbrauchern keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Form eines Stempelaufdrucks) verwenden darf, wonach der Kunde bestätigt, dass die bestellte Ware durch Treppenhaus und Wohnungstüren transportiert werden kann. „Für den Transport ohne Schäden am Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Es muss deshalb bei der Verantwortlichkeit des Möbelhauses verbleiben“ forderte die klagende Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Auf die Pressemitteilung hingewiesen hat der Kollege Geburtig.