OLG Stuttgart: Eine Apotheken-Homepage darf nicht für bestimmte Produkte werben

veröffentlicht am 15. Januar 2019

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 U 41/18
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG; § 10 Abs. 1 HWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Apotheke gemäß dem Laienwerbeverbot des § 10 HWG auf ihrer Homepage nicht für verschreibungspflichtige Produkte werben darf. Dies gelte auch für sog. Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die in der Apotheke selbst hergestellt werden. Werde der Name eines Produkts im Domainnamen der Apotheke genannt, stelle dies ebenfalls eine produktbezogene Werbung dar, ebenso wie die sofortige Präsentation eines Produkts beim Öffnen der Webseite, ohne dass der Nutzer noch weitere Suchschritte unternehmen muss. Dies gehe über die rein informatorische Angabe ohne Werbeabsicht hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Stuttgart – Unzulässige Produktwerbung durch Apotheke).


Soll Ihre Werbung oder Ihr Internetauftritt gegen gesetzliche Verbote verstoßen?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung von einem Konkurrenten oder einem Verband erhalten und sollen nun eine Unterlassungserklärung unterschreiben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut  (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.


I