OLG Stuttgart: Keine Gebührenanrechnung bei einem Gerichtsverfahren, wenn außergerichtlich ein Pauschalhonorar vereinbart wurde

veröffentlicht am 5. Mai 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

Das OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.

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