OLG Stuttgart: Pkw in Verkaufsräumen müssen vom Händler dauerhaft, also nicht nur erstmalig, mit Hinweisen zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen versehen sein

veröffentlicht am 13. März 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 139/13
§ 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 1 Pkw-EnVKV

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Kfz-Händler verpflichtet sind, Neufahrzeuge dauerhaft und nicht nur erstmalig mit Ausstellung mit Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emmissionen zu versehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Stuttgart

Urteil

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20.09.2013 wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Vertragsstrafe oder der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 40.000,00 EUR

Gründe

I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat der Sache nach jedoch keinen Erfolg.

A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zusammenfassend:

Der Kläger, ein Umweltschutzverband und in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen, klagte gegen die Beklagte, Herstellerin und Vertreiberin von Personenkraftwagen, auf Unterlassung, da von ihm geschickte Testbesucher am 02.10.2012 in den Verkaufsräumen der Beklagten in R. an drei ausgestellten neuen Personenkraftwagen – wie unstreitig ist – keinen Hinweis auf deren Kraftstoffverbrauch und deren CO2-Emissionen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 der Pkw-EnVKV angebracht vorgefunden haben.

Die Beklagte hat dies damit erklärt, dass solche Hinweise angebracht, von Dritten oder Kunden jedoch mitgenommen worden seien. Sie kontrolliere den Bestand dieser Informationen durch einen täglichen Rundgang der Mitarbeiter und durch Stichproben der Vorgesetzten; fehlten die Blätter, würden diese dann unverzüglich ersetzt.

Das Landgericht sprach – dem Klageantrag insoweit folgend – zu:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.1.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs neue Personenkraftwagen der Marke M…-B… auszustellen oder zum Kauf oder Leasing anzubieten, ohne einen Hinweis i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Pkw-EnVKV auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an diesen Fahrzeugen oder in deren unmittelbare Nähe anzubringen, der deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 227,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.4.2013 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klageabweisung betrifft einen nicht in die Berufungsinstanz gelangten Anspruch auf eine weitere Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einem werblichen Vorgang der Beklagten im Magazin „private wealth“.

Das Landgericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob „Sorge tragen“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV einen geringeren Pflichtenmaßstab begründe als das „Sicherstellen“ in § 5 Abs. 1 der Verordnung. „Eine Auslegung dahin, dass ein vorübergehendes Fehlen des Hinweisblattes vom Regelungskreis des § 3 Pkw-EnVKV nicht erfasst sei, widerspräche daher dem Gemeinschaftsrecht“ (US 9). „Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Sicherstellen des dauerhafte Vorhandenseins der Hinweisblätter unzumutbar sei, sind nicht ersichtlich“ (US 9). Die Vertragsstrafe sei verwirkt. Deren vom Kläger festgesetzte und zu überprüfende Höhe sei angesichts ihrer Sanktionsfunktion nicht zu beanstanden.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die auch unter wiederholender Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hauptsächlich dafür hält, dass die landgerichtliche Gleichstellung des Tatbestandsmerkmals „dafür Sorge tragen“ in § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV mit „sicherstellen“ unter Verstoß gegen maßgebliche Auslegungsgesichtspunkte geschehen sei. Denn schon dem Wortlaut nach verlange „Sorge tragen“ nur eine dauernde Vorsorge, nicht aber die im Gegensatz zum Sicherstellen verankerte Erfolgsgarantie. Der unterschiedliche Einsatz der Begrifflichkeiten in hier § 3 Abs. 1 und dort § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Pkw-EnVKV lasse eine bewusste Differenzierung des Normgebers erkennen, welche auch ihre innere Rechtfertigung darin finde, dass bei letzteren mit Werbeschriften oder elektronischen Werbemedien nach Freigabe der Werbung ein dem Zu- und Eingriff eines Dritten entzogenes werbliches Endprodukt vorliege, für dessen Inhalt der Händler oder Hersteller sicher einstehen könne, während ein Hinweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe dem Zugriff und damit auch missbräuchlichen Eingriff Dritter ausgesetzt sei, weshalb vernünftiger- und zumutbarerweise nicht die Garantie übernommen werden könne, sondern nur das, was die Verordnung insoweit auch nur vorgebe, nämlich ein Organisationsmanagement, welches das Vorrätighalten dieser Hinweise weitgehend sichert. Aus der Richtlinie, welche in der Verordnung umgesetzt sei, ergebe sich nichts anderes trotz der dortigen durchgängigen Wortwahl mit „sicherstellen“, da dem dortigen hohen Pflichtmaßstab im Falle des Hinweises mit einem Sorgetragen nach den praktischen Gegebenheiten im Rahmen des Zumutbaren genau entsprochen werde. Selbst bei einem anderen Verständnis der Richtlinie scheitere eine richtlinienkonforme Auslegung am dann abweichenden klaren Wortlaut der nationalen Normen, welcher eine Auslegungssperre darstelle. Mit ihrem am Tag des Testbesuchs, dem 02.10.2012, jedem der 45 ausgestellten Neufahrzeuge zugeordneten Ständer, welcher Blätter mit neben etwa Preisangaben gerade auch mit den hier geforderten Emissionswerten enthalten habe, sei die Beklagte § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV gerecht geworden, da entsprechend ihren klaren und nachdrücklichen Arbeitsanweisungen die dortigen Mitarbeiter täglich prüften, unterstützt durch Stichproben durch die Vorgesetzten, ob die Hinweisblätter noch vorhanden sind und bei Feststellen von deren Fehlen unverzüglich für Ersatz sorgten. Dies sei auch damals geschehen, wie auch belege, dass bei immerhin 45 Neufahrzeugen nur bei 3 jener kurzfristige Mangel hätte festgestellt werden können. Danach habe die Beklagte nicht gegen die gesetzliche Vorgabe verstoßen, jedenfalls aber, da auch jegliches systematische Fehlverhalten ausscheide, sei die Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG nicht erreicht. Dies lasse nicht nur den Anspruch auf Unterlassung und korrespondierende Abmahnkosten scheitern, sondern auch den auf die geltend gemachte Vertragsstrafe. Denn dem Vertragsstrafeversprechen vom 22.07.2011 habe – dort in bewusster Abweichung von der Formulierungsvorgabe in der Abmahnung im Sinne eines Sicherstellens – nur die gesetzliche Wendung des Sorgetragens zu Grunde gelegen, was der Kläger mit seiner Annahmeerklärung so auch habe gelten lassen. Zudem sei die Vertragsstrafe auch im Hinblick auf das Verschuldensmerkmal nicht verwirkt, welches keineswegs zu vermuten sei; denn nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen habe die Beklagte alles Erdenkliche und ihr Zumutbare organisatorisch vorgegeben und tatsächlich unternommen. Letztlich sei die Beschwer der Berufung mit 100.000,00 EUR anzusetzen, da das Urteil eine große Belastung für die Beklagte darstelle, weil sie bei einer Erfolgshaftung noch größere Anstrengungen als die bisher schon geleisteten strengen Maßnahmen unternehmen müsse, um einem Missbrauchspotenzial für den Kläger oder Dritte zu wehren.

Die Beklagte beantragt deshalb, das am 20. September 2013 verkündete und am 25. September 2013 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart (34 O 28/13 KfH) insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und weist ergänzend darauf hin, dass das unzweifelhafte und so auch in den Materialien dokumentierte Anliegen des Verordnungsgebers nicht die Abweichung von der Richtlinie, sondern deren deckungsgleiche Umsetzung gewesen sei. Letztere verwende durchgängig nur das Merkmal des Sicherstellens; auch in anderen Sprachfassungen gebe es keinen Begriffswechsel. Auch die Ermächtigungsgrundlage, das EnVKG, spreche nach dessen Struktur und Terminologie für die Wertung des Klägers, der den unterschwelligen Vorwurf, ein Abmahnverein zu sein, oder den der Manipulation beim Testbesuch zurückweist. Die von der Beklagten vorgetragenen Organisations- und Kontrollmaßnahmen seien im Übrigen zu bestreiten; ohnehin sei nicht nachvollziehbar, warum eine feste, durch Dritte nicht entfernbare Fixierung des Hinweisblattes nicht möglich sein solle. Der Verstoß gegen die umweltpolitisch wichtige Verbraucherinformation sei immer spürbar im Sinn des § 3 UWG wie zudem jeder objektive Verstoß im Rahmen der Vertragsstrafenverwirkung zunächst eine Verschuldensvermutung auslöse.

Die Beklagte hat – darauf replizierend – u.a. vorgebracht: „Die Beklagte hat nie in Abrede gestellt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Pflicht begründet, den Hinweis beim erstmaligen Ausstellen eines neuen Personenkraftwagens anzubringen. Allerdings ist dies nicht Kern des Verfahrens. Es geht vielmehr darum, dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV eine Pflicht besteht, ‚dafür Sorge zu tragen‘, dass das Hinweisschild auch nach dem erstmaligen Anbringen an der geforderten Stelle angebracht bleibt. Hierfür hat der Verordnungsgeber den Ausstellern bewusst die Pflicht auferlegt, ‚dafür Sorge zu tragen‘, also ein dauerhaftes ’sich bemühen'“ (Bl. 247).

Kern der Auseinandersetzung sei die Frage, welche Verhaltensanforderungen nach der sicherstellenden erstmaligen Anbringung des Hinweises an ein Sorgetragen, dass das Hinweisblatt verbleibe, zu stellen seien.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

B.

1.
Vom Landgericht ist insoweit unangefochten festgestellt, dass der vom Kläger am 02.10.2012 zu den Geschäftsräumen der Beklagten in R. gesandte Testbesucher bei drei ausgestellten Neufahrzeugen keine Hinweise auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Pkw-EnVKV vorgefunden hat. Hatte sich die Beklagte am 30.10.2012 auf die Abmahnung des Klägers hin noch damit verteidigt, „das Label hat insbesondere bei diesem Fahrzeug im Fahrzeuginnenraum ausgelegen“, „wenn der Hinweis im Fahrzeuginnenraum ausliegt, dann ist das Kriterium der Zuordnung hinreichend erfüllt“ und „leider kann es vorkommen, dass einzelne Kunden die Hinweise aus den Fahrzeugen mitnehmen …“ (K 6), so trägt die Beklagte im Prozess nun – die Entscheidungen LG Dessau-Roßlau NJOZ 2013, 15 und LG Traunstein U. v. 21.09.2011 – 1 HK O 855/11 [dort unter Bezug auf OLG München 29 U 1666/11]; vgl. auch BR-Drs. 143/04 [S. 19] zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV) lassen diesen Ort der Hinweisanbringung nicht als § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV erfüllend gelten – vor, dass „das Hinweisblatt gemeinsam mit dem Preisschild in dem dafür vorgesehenen Preisständer neben dem Fahrzeug aufgestellt … wird“ (Bl. 121, ferner Bl. 122, 141, 210; vgl. auch Lichtbilder des Klägers [K 2 a bis c]). Zwar fehlte bei diesen drei bezeichneten Fahrzeugen das Hinweisblatt, nicht war das Blatt mit den Preis- und Ausstattungsangaben des betreffenden Modells restlos aus den Preisständern mitgenommen/entfernt worden.

2.

a)
Letztlich kann mit dem Landgericht trotz aller Auslegungserwägungen der Streit der Parteien auf sich beruhen.

aa)
Die Richtlinie 1999/94/EG, welche – siehe Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie – Umsetzungsvorgabe ist, gab in Erwägungsgrund 7 vor, dass alle neuen Personenkraftwagen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein müssen, in Erwägungsgrund 8, dass der Hinweis Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen enthalten sollte, um dem Verbraucher eine Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis auch gerade dieser ökologischen Umstände zu ermöglichen (Art. 1 der Richtlinie). Dieser Zweck ist sicherzustellen (Art. 1). Nach Art. 3 stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass am Verkaufsort ein entsprechender Hinweis auf diese Information an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in seiner Nähe deutlich sichtbar angebracht ist. Auch Art. 5 fordert die Mitgliedsstaaten auf, sicherzustellen, dass diesen Anforderungen entsprochen wird (vgl. auch Anhang I). Auch die englische Fassung enthält die Wendung „shall ensure“. Die französische wählt zwar „veillent à ce que …“, was wachen, sorgen, achten bedeutet. Wie in der Richtlinie selbst gibt es jedoch auch in jenen Sprachfassungen keinen Begriffswechsel, welcher Einfallstor für den Auslegungsansatz der Beklagten sein könnte, dass in einem Zusammenhang ein Sicherstellen im Sinne einer Erfolgs-/Garantiehaftung gefordert würde, während im anderen Zusammenhang (nur) ein Sorgetragen, ein (bloßes) Sichbemühen (vgl. zur Pflicht, andere Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift in die Auslegung mit einzubeziehen: BGH GRUR 2013, 503 [Tz. 15] – Elektronische Leseplätze; vgl. ferner die Empfehlung der Kommission vom 29.03.2003 [ABl. EU Nr. 282 S. 33], dort Ziff. 1 und 2).

bb)
Zutreffend ist allerdings, dass die Richtlinie nur die Mitgliedsstaaten verpflichtet. Demnach kommt eine Haftung des Mitgliedsstaates in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (BGH WM 2013, 715 [Tz. 6]). In einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen begründet eine Richtlinie aber nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen und kann ihm gegenüber nicht als solche herangezogen werden (EuGH EuZW 2005, 248 [Tz. 16] – QDQ/Media SA/Alejandro Quedas Lecha). Der Verordnungsgeber hat jedoch aufgrund des EnVKG das Ziel verfolgt, die bezeichnete Richtlinie umzusetzen und der Empfehlung der Kommission Rechnung zu tragen (BR-Drs. 143/04 [S. 13]). Dabei wird als Umsetzungsvorgabe bestimmt, dass am Verkaufsort an jedem ausgestellten neuen Personenkraftwagen oder in seiner Nähe ein entsprechender Hinweis anzubringen ist (BR-Drs. a.a.O. [S. 14]). Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 erklären die Materialien: „Hiermit wird Artikel 3 der Richtlinie umgesetzt“ (BR-Drs. a.a.O. [S. 18]). Zu § 5 Abs. 1 ist dort zu lesen, dass die Verpflichtung auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beruhe (BR-Drs. a.a.O. [S. 22]). Art. 3 und Art. 6 der Richtlinie heben aber identisch an mit: „Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, …“. Danach kann aus den Materialien nicht entnommen werden, dass der Verordnungsgeber von den Vorgaben der Richtlinie abweichen wollte.

cc)
Nach Art. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass am Verkaufsort ein entsprechender Hinweis an jedem neuen Personenkraftwagenmodell angebracht ist. Dass die Mitgliedsstaaten nur die erstmalige Anbringung sicherzustellen hätten, den Verbleib dieser Information nicht mehr – eine solche Differenzierung ist Art. 3 RL nicht zu entnehmen. Sie erschließt sich auch nicht aus der feinsinnigen und gedankentiefen Gegenüberstellung durch die Beklagte von § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem dortigen Tatbestandsmerkmal des „dafür Sorge zu tragen“ und § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV und dem dortigen „haben sicherzustellen“. Denn Art. 3 unterscheidet sich in keiner Weise von Art. 5 der Richtlinie. Denn nach beiden Normen haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein entsprechender Hinweis bzw. ein Aushang angebracht ist (so Art. 3), bzw. angebracht wird (Art. 5), wobei Art. 3 in noch stärkerem Maße für eine Verlaufsform des Sicherstellens („angebracht ist“) steht als Art. 5 mit seinem eher für einen einmaligen Akt der Kontrolle sprechenden Wortlaut, was nach den eigenen Auslegungsansätzen der Beklagten gar im gegenläufigen Sinne fruchtbar gemacht werden könnte. Da für einen Differenzierungswillen des Verordnungsgebers in den Materialien nichts ersichtlich ist, was, hätte er tatsächlich im Sinne der Beklagten abstufen wollen, nachgerade zwingend einen Akt der Verlautbarung erfordert hätte, ist dem unzweifelhaften Gebot Geltung zu verschaffen: Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (BGHZ 198, 111 [Tz. 55]). Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts hat ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Andererseits ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots der Anwendung einer Gemeinschaftsregelung im Einzelfall entgegenstehen können (BGH GRUR 2011, 1142 [Tz. 38] – PROTI I), insbesondere dann, wenn eine eindeutige Entschließung des nationalen Normgebers fest- und entgegensteht (BGH ZNER 2010, 584 [Tz. 30] – Flughafennetz Leipzig/Halle).

dd)
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Wortlaut der Verordnung den bezeichneten Unterschied in §§ 3 und 5 aufweist und sich dafür auch Gründe etwa der Art entwickeln lassen, wie dies durch die Beklagte geschehen ist, worin sie sich auch durch das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2010 – 17 O 595/09 (B 8) bestärkt sehen kann. Auch mag verfangen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten jeweils aufgibt, sicherzustellen, während diese eine eigene Entscheidungsprärogative darüber haben sollen, wie sie dem Händler/Hersteller gegenüber ihren Sicherstellungsauftrag durch Sicherstellungsnormen umsetzen. Ob dabei der Verweis der Beklagten auf die Terminologie in § 1041 S. 1 BGB („zu sorgen“) nach den Rechtsmaterien und deren rechtsgeschichtlichem Herkommen taugt, Auslegungsrichtlinie für eine unionsrechtlich vorgegebene Verordnung zu sein, erscheint recht zweifelhaft. Zwar mag der Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. PAngV ein größeres Auslegungsgewicht besitzen, während der Hinweis darauf, dass der Verordnungsgeber im Bereich der Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 7 Nr. 1 und Nr. 4 Pkw-EnVKV) diese bewusste Differenzierung bekräftige, sich auch unschwer damit erklären lässt, dass die die Pflichtvorgabe jeweils umschreibenden Normen dort nur widergespiegelt werden. Mehr als die auszudeutende Abweichung in einerseits § 3 und andererseits § 5 Pkw-EnVKV wird durch diese Entsprechung nicht angestoßen noch gelöst.

b)
Letztlich kann diese Frage auch nach Ansicht des Senats offenbleiben.

aa)
Denn jedenfalls gilt auch beim Verständnisgehalt der Beklagten in Bezug auf § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV ein jedenfalls strenger Maßstab, soll dem Anliegen der Verordnung und erst recht der Richtlinie auch nur hinreichend Rechnung getragen werden. Dann muss nach dem vom Hersteller/Händler abstrakt voll beherrschbaren Akt der Erstanbringung des Hinweises von diesen Verantwortlichen alles Erdenkliche und ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen werden, damit der Hinweis nicht nur angebracht wird, sondern auch angebracht bleibt. Dabei sind ersichtlich der pointierten Argumentation geschuldete Beispiele wie: „Es ist der Beklagten insbesondere nicht zuzumuten, Besichtigungen durch Interessenten vollständig zu unterbinden. Ebenso wäre es unzumutbar, jedes einzelne Fahrzeug rund um die Uhr von einem Mitarbeiter der Beklagten bewachen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Hinweisblätter von den Kunden nicht entfernt oder verlegt werden“ (Bl. 41, 226), letztlich nicht ernstzunehmende Überzeichnungen. Dieses Unmaß ist auch nicht zu fordern. Die Beklagte vermochte aber nichts Nennenswertes vorzubringen gegen den geradezu naheliegenden und greifbaren, vom Kläger bereits gemachten Vorschlag, dass das Hinweisblatt auf dem Preisständer oder etwa einem eigenen Ständer fest fixiert wird, und zwar, auch wenn die Blätter zur Mitnahme aufgelegt werden, mit – wie alltäglich bei Postkartenständern festgestellt werden kann – einem nicht ablösbaren letzten Blatt im aufgestellten Stapel, wobei diese letzte Karte noch mit einer besonderen Kennzeichnung versehen werden kann, welche signalisiert, dass der Vorrat an Karten/Blättern erschöpft ist. Das letzte Blatt aber bleibt bei dieser Variante und bietet dauerhaft nach Erstanbringung die gebotene Information an.

bb)
Diese – keineswegs abschließend und nur als einzige Möglichkeit gedachte – Variante stellt eine nahe aufwandslose und einfache Möglichkeit dar, auch bloß Sorge zu tragen, dass dem Publikum die wichtigen ökologischen Daten nicht verborgen bleiben oder gar vorenthalten werden. Der Einwand der Beklagten, dass diese „Art und Weise … mit der Realität eines Autohändlers und Ausstellers von neuen Personenkraftwagen nichts mehr zu tun“ habe, da „nicht jedes ausgestellte Fahrzeug permanent am selben Platz auf dem Gelände des Ausstellers steht“ (Bl. 255), verfängt kaum, da der Händler nach einem solchermaßen veranlassten Umstellen auch die Preisblätter mit den entsprechenden Preisen und Ausstattungsmerkmalen wieder dem jeweiligen Fahrzeug zuordnen wird. Soweit die Beklagte ausführt, dass es wegen solcher Konfusion nach Probefahrten „geboten [sei], die Hinweisschilder in den Fahrzeugen zu platzieren“ (Bl. 255), will sie dies nach dem Sachstand im Prozess schon gar nicht getan haben. Streitgegenstand ist denn im Übrigen auch nicht der Verbleib der Hinweisblätter bei Probefahrten, sondern das Fehlen bei in Ausstellungsräumen stehenden Neufahrzeugen.

cc)
Gegen diese einfache und damit unschwer zumutbare Handhabung jedenfalls eines Sorgetragens, wodurch das Hinweisblatt am jeweiligen Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht bleibt, hat die Beklagte greifbar verstoßen.

c)
Dabei ist ausgetragen, dass die §§ 3 und 5 Pkw-EnVKV eine ausreichende Grundlage im Unionsrecht besitzen (BGH GRUR 2012, 842 [Tz. 15] – Neue Personenkraftwagen; 2010, 852 [Tz. 15 und 16] – Gallardo Spyder) und über § 4 Nr. 11 UWG einen Unterlassungsausspruch zu begründen vermögen (BGH a.a.O. [Tz. 17] – Neue Personenkraftwagen; a.a.O. [Tz. 12 f] – Gallardo Spyder). Die geltend gemachten Bedenken im Sinn der mangelnden Spürbarkeit nach § 3 UWG ergeben sich nicht (vgl. etwa BGH a.a.O. [Tz. 20 und 21] – Gallardo Spyder).

d)
Die Fassung des Tenors gewordenen Antrages hindert das vorliegende Verständnis nicht und gebietet auch keine Einschränkung des landgerichtlichen Ausspruches oder eine Teilabweisung. Denn der Ausspruch umschreibt die Pflicht, der geschilderte Lebenssachverhalt (unterlassene feste Anbringung) füllt den Streitgegenstand aus. Dass durch die Verteidigung der Beklagten Streit über eine abstrakt einzuziehende Pflichtengrenze ausgelöst worden ist, ändert an der Verletzung der bezeichneten Norm durch das konkret vorgeworfene Verhalten nichts. Das Landgericht hat auch nicht zu seiner Entscheidungsgrundlage gemacht, dass die Haftung nach § 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV schon im Sinne einer Erfolgsgarantie ausgelöst werde. Deshalb bedarf die angefochtene Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie kerngleiche Verstöße mit verbietet, einer abweichenden Fassung.

3.
Da der Kläger berechtigterweise abgemahnt hat, kann er auch die dadurch entstandenen, pauschal berechneten Unkosten ersetzt verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG; BGH a.a.O. [Tz. 23] – Gallardo Spyder). Gegen deren Höhe hat die Beklagte nichts angemeldet. Insoweit sind auch Zweifel nicht ersichtlich.

4.
Auch die Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger festgesetzten Vertragsstrafe begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a)
Auch auf der Grundlage der rein am Gesetzeswortlaut ausgerichteten und so vom Kläger auch angenommenen Unterwerfungserklärung der Beklagten liegt – wie ausgeführt – eine Verletzung des Unterlassungsversprechens vor.

b)
Tatsächlich greift beim gegebenen objektiven Verstoß auch eine Vermutungsregel zu Lasten eines Verschuldens der Beklagten (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 12 UWG, 1.152); der Schuldner hat sich zu entlasten (BGHZ 121, 13 [juris Tz. 24] – Fortsetzungszusammenhang; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 8, 86). Ungeachtet dessen ist aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten ihr Verschulden feststehend.

c)
Auch gegen die vom Gericht zu überprüfende Höhe der Vertragsstrafe bringt die Berufung nichts mehr vor. Dies auch zu Recht. Bei einem Unternehmen wie der Beklagten mit einem Umsatz von 106,5 Milliarden EUR und einem – wie unwidersprochen geblieben ist – Konzernergebnis von 6,029 Milliarden im Jahr 2010 muss ein Verstoß gegen diese wichtige Verbraucherinformationsregel, auch wenn sie nicht systematisch betrieben wird, nachhaltig geahndet werden, um die Empfänglichkeit der Beklagten zu treffen. Insofern kann gegen eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR bei drei Verstößen nichts angemeldet werden.

II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt ausschließlich anerkannten, durchgängig höchstrichterlich gebilligten Rechtsgrundsätzen. Die von der Beklagten herausgebildete Streitfrage stellt sich im vorliegenden Falle nicht, da über diese auch auf der Grundlage des eigenen, der Beklagten günstigen Wertungsansatzes gegen sie entschieden werden muss.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens schöpft sich aus 30.000,00 EUR (Unterlassungsanspruch) und der im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand bildenden Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR. Da das landgerichtliche Urteil auch nicht zu jenen von der Beklagten an die Wand gemalten Maßnahmen (Rundumbewachung jedes Fahrzeuges durch eine Person oder gänzlicher Verzicht auf Fahrzeugbesichtigungen) führt, verfängt auch das Argument nicht, ihre Beschwer durch das Urteil liege bei mindestens 100.000,00 EUR.

I