OLG Stuttgart: Werbung eines Optikers mit „kostenloser Zweitbrille“ ist unzulässig

veröffentlicht am 12. Februar 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 92/12 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 1 S. 1 HWG

Das OLG Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Werbung eines Optikers mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig zu bewerten ist. Darin liege ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, da es sich um eine verbotene Zuwendung handele, die den Verbraucher unsachlich beeinflussen könne. Auch dass die beanstandete Werbung ein „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille anbot, ändere an dieser Bewertung nichts. Ein zulässiger Mengenrabatt liege darin nicht. Die Revision zum BGH für diese Frage wurde zugelassen. Des Weiteren sah das OLG auch die Werbung für eine kostenlose „Bonuskarte“, die Rabatte bei zukünftigen Einkäufen gewähren sollte, für Stammkunden als unzulässig an (vgl. zu Rabatten und Bonuspunkten in Apotheken auch BGH, OVG Niedersachsen, OLG Thüringen).

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