OLG Stuttgart: Zum tatsächlichen Ende der verlängerten Frist für eine Berufungsbegründung, wenn diese auf einen Sonntag fällt

veröffentlicht am 12. März 2015

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 46/14
§ 222 ZPO, § 224 Abs. 2 ZPO

Das OLG Stuttgart hat bestätigt, dass eine verlängerte Berufungsbegründungsfrist, die an einem Sonntag endet, erst an dem darauf folgenden Montag ausläuft. Zitat:

„Zulässigkeit der Berufung.

a)
Die Beklagte hat mit ihrem fristgerechten zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 23.1.2013 gebeten „um Verlängerung der am 23.01.2014 ablaufenden Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, mithin bis zum 23.02.2014″ (Bl.177). „Auf begründeten Antrag des Beklagtenvertreters“ wurde durch Verfügung vom 24.01.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung „bis zum 23.02.2014 verlängert“ (Bl. 178). Beim 23.02.2014 handelte es sich um einen Sonntag. Die Berufungsbegründungsschrift ging (erst) am 24.02.2014, dem darauffolgenden Montag, ein.

b)
Gemessen an §§ 224, 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist, fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, mit Ablauf des nächsten Werktags. Angesichts dieser Regelung ist der Eingang der Berufungsbegründungsfrist, trotz der Fristverlängerung nur bis zum Sonntag, am nächsten Werktag, dem darauf folgenden Montag, fristwahrend. Der Umstand, dass die richterliche Frist entsprechend dem eigenen Fristbegehren mit einem Sonntag endete, ist ohne Belang. § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch, wenn das datierte Ende der Verlängerungsfrist nach dem Wortlaut der richterlichen Verfügung auf einen Sonntag fällt (BGH LM § 765 BGB Nr. 1[Bl. 57/58]; Stöber in Zöller, 30. Aufl. [2014], § 222, 1). Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagtenvertreter in seinem Antrag selbst ein Fristende zum 23.02.2014 beantragt hatte, und damit sich selbst auf einen Sonntag festlegen wollte. Denn dieser Datumsangabe ging sein Begehr einer Fristverlängerung „um einen Monat, mithin bis zum 23.02.2014″ (Bl. 177) voraus. Sein Anliegen war eine Fristverlängerung um einen Monat auf der Grundlage gesetzlicher Berechnungsregeln und nicht eine Selbstbindung auf jenen Sonntag als Fristende.“

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